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Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz

Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

VerkündetBundesregierungVerkündet

Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Täter und Opfer häuslicher Gewalt mit Gewaltschutzanordnung sowie Familiengerichte, Polizei und Kursanbieter.

Eingebracht
19.12.2025
Verkündet
09.07.2026
In Kraft
01.07.2026
Reden im Plenum
35

In einfachen Worten

Laut Entwurf der Bundesregierung soll der zivilrechtliche Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden, weil bisher vor allem die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung abschrecken soll. Künftig sollen Familiengerichte zusätzlich eine elektronische Überwachung des Aufenthalts von Tätern anordnen können, damit Annäherungen früh erkannt werden und die Polizei schneller eingreifen kann.

Was sich ändern soll

  • Gerichte sollen anordnen können, dass ein Täter die technischen Mittel für die elektronische Überwachung seines Aufenthalts ständig betriebsbereit bei sich führt.
  • Familiengerichte sollen Täter verpflichten können, an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen, letzteres vor allem für Täter, die die Zulassungskriterien der Kursanbieter nicht erfüllen.
  • Der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen soll erhöht werden.
  • Familiengerichte sollen für die Einschätzung der Gefährdung in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister erhalten können.
  • Die vom Rechtsausschuss empfohlene Fassung regelt zusätzlich die Anordnung ohne ausdrückliche Zustimmung der geschützten Person, eine über die Verbotszone hinausgehende Warnzone durch die Koordinierungsstelle, die eigenständige Anfechtbarkeit von Anordnung und Verlängerung, Regeln zur Nutzung und Übermittlung der Daten sowie eine Evaluierung.

Wen es betrifft

Betroffen sind Täter häuslicher Gewalt, gegen die eine Gewaltschutzanordnung ergeht, sowie die geschützten Opfer, laut Entwurf besonders auch Opfer mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, für die der Kontakt zur Polizei eine Hürde sein kann. Ebenfalls betroffen sind Familiengerichte, Polizei und Länder sowie Anbieter sozialer Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen.

Was es kostet

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand, dem Bund keine Mehrausgaben. Für die Länder nennt der Entwurf einmalige Sachkosten von 1 817 545 Euro im Jahr 2027 und ab 2027 jährliche Kosten von 19 326 135 Euro (davon 2 566 885 Euro Sachkosten und 16 759 250 Euro Personalkosten); der jährliche Mehraufwand der Länderverwaltungen wird mit rund 16 117 285 Euro angegeben. Hinzu kommen ab 2027 geschätzte weitere Kosten im justiziellen Kernbereich von 71 819,56 Euro jährlich; im Ausschuss wurden Kosten nicht erörtert.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/4082 + 21/5809 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

16/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Täter und Opfer häuslicher Gewalt mit Gewaltschutzanordnung sowie Familiengerichte, Polizei und Kursanbieter. (erfüllt)16/40

Debatte

22/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 35 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)17/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

13 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 19.12.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 771/25 ↗ · Federführend: Rechtsausschuss

  2. 19.01.2026 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 771/1/25 ↗

  3. 30.01.2026 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1061 ↗ · Beschluss: Stellungnahme

  4. 30.01.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 771/25(B) ↗

  5. 11.02.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/4082 ↗

  6. 27.02.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/60 ↗ · Federführend: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz · Beschluss: Überweisung

  7. 06.05.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/5809 ↗

  8. 06.05.2026 · Bundestag

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT

    Bericht 21/5810 ↗

  9. 08.05.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/78 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  10. 08.05.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/78 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

    Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 78. Sitzung · Gewaltschutzgesetz mit elektronischer Fußfessel →

    • SPDJa
    • CDU/CSUJa
    • AfDJa
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENJa
    • Die LinkeJa
  11. 22.05.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 302/26 ↗ · Federführend: Rechtsausschuss

  12. 12.06.2026 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1066 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses

  13. 12.06.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 302/26(B) ↗

  14. 09.07.2026 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2026, 198 ↗

  15. 01.07.2026

    In Kraft