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Vertragsgesetz zur Schadensersatzkommission für die Ukraine

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine

BeschlossenBundesregierungVerabschiedet

Betrifft kaum jemanden direkt – Betrifft als völkerrechtlicher Vertrag vor allem den Bund und die beteiligten Ministerien; für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen entstehen laut Entwurf keine neuen Pflichten.

Eingebracht
14.08.2026
Reden im Plenum
12

In einfachen Worten

Der Bundestag soll einem internationalen Übereinkommen zustimmen, das eine Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine einrichtet. Diese Kommission soll laut Entwurf über Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine entscheiden.

Was sich ändern soll

  • Deutschland stimmt dem am 16. Dezember 2025 in Den Haag von 34 Staaten und der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommen zu.
  • Mit dem Übereinkommen wird eine Kommission als Verwaltungsorgan eingerichtet, die nach internationalen Standards über Schadensersatzansprüche entscheidet.
  • Laut Entwurf ist die Russische Föderation verpflichtet, die Kosten der Kommission seit Inkrafttreten zu tragen, sobald sie Mitglied der Kommission wird.
  • Bis dahin finanziert sich die Kommission aus jährlich festgesetzten Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Beiträgen, die von Russland zurückgefordert werden können.
  • Deutschland wird laut Entwurf zu den Hauptbeitragszahlern gehören, also zu den Mitgliedern mit dem höchsten Pflichtbeitrag in einem Haushaltsjahr.
  • Der Auswärtige Ausschuss empfiehlt die Annahme ohne Änderungen am Entwurf.

Wen es betrifft

Unmittelbar betroffen sind der Bund und die beteiligten Ressorts, die in den Gremien der Kommission mitwirken. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen entstehen laut Entwurf keine neuen Pflichten. Länder und Gemeinden sind laut Entwurf nicht betroffen.

Was es kostet

Laut Entwurf entstehen bis zum Inkrafttreten, das derzeit für 2027 erwartet wird, nur Kosten für die Mitarbeit an der Vorbereitungskommission. Die Kosten der Kommission sollen sich nach ersten vorläufigen Schätzungen auf einen unteren einstelligen Millionenbetrag belaufen; die Ausgaben des Bundes sollen im Einzelplan 05 gegenfinanziert werden. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen laut Entwurf keine Kosten, für die Verwaltung nur Koordinierungsaufwand im Rahmen vorhandener Ressourcen.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/8241 + 21/8611 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Zustimmung zu dem am 16. Dezember 2025 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommen: Einrichtung der Kommission innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarats, Wiedergutmachung der Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, Einrichtung eines internationalen Schadensregisters zur Erfassung von Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

6/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft kaum jemanden direkt – Betrifft als völkerrechtlicher Vertrag vor allem den Bund und die beteiligten Ministerien; für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen entstehen laut Entwurf keine neuen Pflichten. (erfüllt)6/40

Debatte

19/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 12 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

8/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (nicht erfüllt)0/3

Quellen

14/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (nicht erfüllt)0/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

7 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 14.08.2026 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 475/26 ↗ · Federführend: Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten

  2. 25.09.2026 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1068 ↗ · Beschluss: keine Einwendungen

  3. 25.09.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 475/26(B) ↗

  4. 28.09.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/8241 ↗

  5. 08.10.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/99 ↗ · Federführend: Auswärtiger Ausschuss · Beschluss: Überweisung

  6. 14.10.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/8611 ↗

  7. 15.10.2026 · Bundestag

    2. Beratung und Schlussabstimmung

    Plenarprotokoll 21/102 ↗ · Beschluss: Annahme der Vorlage

Themen:Außenpolitik & EUUkraine

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 475/26). Methodik