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Zweite Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Im VerfahrenBundesregierungÜberwiesen

Betrifft viele – Betrifft große Gruppen: Beschäftigte, Arbeitgeber, Vermieterinnen und Vermieter sowie alle, die Verträge schließen und dabei Diskriminierung erleben.

Eingebracht
07.05.2026
Reden im Plenum
9

In einfachen Worten

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von 2006 schützt vor Diskriminierung im Arbeits- und Zivilrecht. Laut Entwurf soll dieser Schutz wirksamer werden, Unklarheiten sollen beseitigt und Vorgaben der EU umgesetzt werden, darunter Punkte, die die Europäische Kommission in einem seit dem 11. Dezember 2015 laufenden Vertragsverletzungsverfahren beanstandet hat.

Was sich ändern soll

  • Der Entwurf sieht ein neues besonderes Diskriminierungsverbot im Zivilrecht vor, wodurch die bisherige Beschränkung auf sogenannte Massengeschäfte und die Ausnahme bei der Vermietung von bis zu 50 Wohnungen beim Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden sollen.
  • Die Frist, innerhalb derer Betroffene ihre Ansprüche nach dem Gesetz geltend machen müssen, soll von zwei auf vier Monate verlängert werden.
  • Die Regelung zur zulässigen Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung in Beschäftigungsverhältnissen soll an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden.
  • Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden, die Fälle prüft und Vorschläge zur gütlichen Einigung macht.
  • Die Antidiskriminierungsstelle soll sich an Gerichtsverfahren beteiligen können, als Beistand oder mit einer Stellungnahme auf Ersuchen des Gerichts, und ihre Angebote sollen leichter zugänglich werden.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf Menschen, die Diskriminierung erleben, sowie Arbeitgeber und Unternehmen, etwa bei Verträgen und Vermietung. Hinzu kommen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Gerichte der Länder.

Was es kostet

Dem Bund entstehen laut Entwurf durch die neue Ausgestaltung der Antidiskriminierungsstelle Mehrausgaben von rund 927 000 Euro pro Jahr und einmalig etwa 155 000 Euro, finanziert aus dem Etat des zuständigen Ministeriums. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung steigt um rund 693 000 Euro jährlich und einmalig rund 200 000 Euro, dazu kommen weitere Kosten von jährlich rund 320 000 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft nennt der Entwurf nur geringfügigen Aufwand durch die Schlichtungsverfahren; Auswirkungen auf Preise erwartet er nicht.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/6178 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

28/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft viele – Betrifft große Gruppen: Beschäftigte, Arbeitgeber, Vermieterinnen und Vermieter sowie alle, die Verträge schließen und dabei Diskriminierung erleben. (erfüllt)28/40

Debatte

15/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 9 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)10/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

0/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (nicht erfüllt)0/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (nicht erfüllt)0/3

Quellen

7/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (nicht erfüllt)0/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (nicht erfüllt)0/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

7 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 07.05.2026 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 282/26 ↗ · Federführend: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

  2. 29.05.2026 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 282/1/26 ↗

  3. 01.06.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/6178 ↗

  4. 11.06.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/83 ↗ · Federführend: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz · Beschluss: Überweisung

  5. 12.06.2026 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1066 ↗ · Beschluss: Stellungnahme

  6. 12.06.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 282/26(B) ↗

  7. 24.06.2026 · Bundestag

    Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg

    Unterrichtung 21/6669 ↗

Themen:Justiz & RechtFamilie & Gleichstellung

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 282/26 (bes.eilbed.)). Methodik