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Tariftreuegesetz

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)

VerkündetBundesregierungVerkündet
Eingebracht
15.08.2025
Verkündet
30.04.2026
In Kraft
01.05.2026
Reden im Plenum
30

Amtliche Kurzbeschreibung

Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, Stabilisierung des Tarifvertragssystems und Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen für tarifgebundene Arbeitgeber: Verpflichtung von Unternehmen, einschließlich Nach- und Verleihunternehmer, zur Gewährung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen bei der Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen des Bundes, Einrichtung einer Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Kontrolle der Einhaltung der Tarifstandards und rechtsverbindlichen Feststellung von Verstößen, Sanktionierung von Verstößen durch Vertragsstrafen oder die außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber, Befreiung von Dokumentations- und Nachweispflichten bei Vorlage eines Zertifikats einer Präqualifizierungsstelle, Nachunternehmerhaftung, Rechtsanspruch für Arbeitnehmer, Folgeänderungen; Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ in 5 weiteren Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 588/24 (GESTA 20. WP G038) in reduzierter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Herausnahme der Lieferleistungen, erstmaliger Erlass einer Rechtsverordnung (RVO) durch das BMAS nur im Benehmen mit dem BMWE, Ausweitung der privilegierten Zertifizierung auf an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebundene Unternehmen, Ausstellung eines Zertifikats auch bei Abweichung von der einschlägigen RVO, Nutzung der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) durch die Tariftreuekontrollstellen und Arbeitgeber zur anlassbezogenen elektronischen Abfrage bzw. Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten, Unterrichtung der Prüfstellen über mögliche Verstöße der Arbeitgeber gegen Tariftreueversprechen durch die Rentenversicherungsträger, Folgeänderungen, Inkrafttreten; Erneute Änderung versch. §§ Bundestariftreuegesetz und zusätzliche Einfügung § 108c Viertes Buch Sozialgesetzbuch sowie zusätzliche Änderung § 322 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Werdegang

13 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 15.08.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 381/25 ↗ · Federführend: Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik

  2. 12.09.2025 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 381/1/25 ↗

  3. 26.09.2025 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1057 ↗ · Beschluss: Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge

  4. 26.09.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 381/25(B) ↗

  5. 01.10.2025 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/1941 ↗

  6. 10.10.2025 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/32 ↗ · Federführend: Ausschuss für Arbeit und Soziales · Beschluss: Überweisung

  7. 25.02.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/4325 ↗

  8. 25.02.2026 · Bundestag

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT

    Bericht 21/4344 ↗

  9. 26.02.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/59 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  10. 26.02.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/59 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  11. 06.03.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 115/26 ↗ · Federführend: Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik

  12. 27.03.2026 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1063 ↗ · Beschluss: Zustimmung

  13. 27.03.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 115/26(B) ↗

  14. 30.04.2026 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2026, 119 ↗

  15. 01.05.2026

    In Kraft