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Reallabonaut – Gesetz für Erprobungsfreiräume (Reallabore-Gesetz)
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
66/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Unternehmen und Einrichtungen, die Innovationen in Reallaboren erproben wollen, sowie die genehmigenden Behörden.
- Eingebracht
- 20.05.2025
- Verkündet
- 09.10.2026
- In Kraft
- 10.10.2026
- Reden im Plenum
- 18
In einfachen Worten
Laut Entwurf lassen sich neue Technologien und Ideen oft nicht mit geltendem Recht vereinbaren oder es herrscht große Rechtsunsicherheit, weshalb Innovationsprozesse stocken oder ins Ausland abwandern. Das neue Gesetz soll sogenannte Reallabore stärken, also zeitlich befristete Erprobungen unter möglichst realen Bedingungen und mit Begleitung der zuständigen Behörden.
Was sich ändern soll
- Der Entwurf sieht ein neues eigenständiges Gesetz vor, das die Rahmenbedingungen für Reallabore verbessern soll.
- Es werden einheitliche Begriffsdefinitionen festgelegt und Vorgaben für eine einheitlichere, innovationsfreundlichere Genehmigungspraxis gemacht.
- Ein Reallabore-Innovationsportal des Bundes soll eingerichtet werden, das die praktische Umsetzung sowie den Austausch von Wissen erleichtert.
- Regelmäßige Berichte an den Bundestag sollen dazu dienen, aus den Erprobungen Schlüsse für künftige Regeln zu ziehen.
- Zusätzlich wird ein Prüfauftrag verankert, ob über das Portal hinaus weitere Maßnahmen des Bundes nötig sind.
- Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung; ein inhaltsgleicher Entwurf der Bundesregierung wurde für erledigt erklärt.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf vor allem Unternehmen und Einrichtungen, die Innovationen erproben wollen, sowie die zuständigen Behörden, die solche Erprobungen genehmigen und begleiten. Der Entwurf nennt außerdem verschiedene Interessengruppen, die sich an Reallaboren beteiligen können, und die Gesellschaft, die vom Nutzen der Innovationen profitieren soll.
Was es kostet
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand. Für die Verwaltung bleibt der jährliche Aufwand gleich, einmalig fallen rund 2 680 165 Euro an, davon rund 2 679 488 Euro beim Bund und etwa 677 Euro bei Ländern und Kommunen. Weitere Kosten und Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand werden nicht erwartet; der Ausschuss hat Haushaltsausgaben nicht erörtert.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/218 + 21/6698 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Stärkung von Reallaboren als wichtigem Instrument der Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens: Begriffsdefinitionen von Reallaboren, Experimentierklauseln und regulatorischem Lernen, Schaffung eines Reallabore-Innovationsportals des Bundes als zentraler Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer im Rahmen eines höchstens vierjährigen Pilotbetriebs, Regelungen zur Genehmigung, Befristung sowie Verlängerung von Reallaboren, Prüfung der Erfahrungen und Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des betr. Rechtsrahmens und der Zulassung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, Bericht des BMWE alle drei Jahre; Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) als Artikel 1 der Vorlage, Vorratsbeschluss betr. Wegfall von Berichtspflichten und Befristungen nach 48 Monaten als Artikel 2 der Vorlage Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung von Experimentierklauseln Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BT-Drs 21/517 bei rechtsförmlicher Abweichung zu BR-Drs 222/25 GESTA E002 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/14198 (GESTA 20. WP E065) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens); Einführung einer allgemeinen Erprobungsklausel für befristete Ausnahmen oder Abweichungen von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes auf Antrag einer Bundes- oder Landesbehörde, Stärkung des regulatorischen Lernens durch Überprüfung der erprobten Verfahren oder Innovationen innerhalb von 6 Monaten, Verbesserung des Wissenstransfers durch Festlegung klarer Strukturen für die Sammlung und Weitergabe von Erkenntnissen in und um Reallabore, Einführung bereichsspezifischer Experimentierklauseln, u.a. betr. Praxisverwaltungssysteme, Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, Freiwillige Selbstkontrolle im Bereich des Jugendschutzes, Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) und Betrieb von Telekommunikationsnetzen, Streichung des befristeten Pilotbetriebs eines Reallabore-Innovationsportals; Erneute Änderung und zusätzliche Einfügung versch. §§ Reallabore-Gesetz sowie Änderung des Langtitels, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz – BErpG), zusätzliche Änderung und Einfügung versch. §§ in 6 Gesetzen; Verordnungsermächtigung
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
66/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Unternehmen und Einrichtungen, die Innovationen in Reallaboren erproben wollen, sowie die genehmigenden Behörden. (erfüllt)16/40
Debatte
19/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 18 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
10 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
20.05.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
23.05.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/8 ↗ · Federführend: Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung · Beschluss: Überweisung
24.06.2026 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
24.06.2026 · Bundestag
Änderungsantrag
25.06.2026 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/86 ↗ · Beschluss: Ablehnung des Änderungsantrags; Annahme in Ausschussfassung
Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 86. Sitzung · Aktive Cyberabwehr und Baugesetzbuch-Novelle →
25.06.2026 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/86 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 86. Sitzung · Aktive Cyberabwehr und Baugesetzbuch-Novelle →
04.09.2026 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 490/26 ↗ · Federführend: Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
11.09.2026 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
25.09.2026 · Bundesrat
Durchgang
Plenarprotokoll 1068 ↗ · Beschluss: Zustimmung; Entschließung
25.09.2026 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
09.10.2026 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
10.10.2026
In Kraft