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Kraftstoffmaßnahmenpaket

Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)

VerkündetUnionSPDVerkündet

Betrifft viele – Betrifft alle Autofahrenden, die an Tankstellen tanken, sowie Tankstellenbetreiber und den Kraftstoffhandel.

Eingebracht
17.03.2026
Verkündet
31.03.2026
In Kraft
01.04.2026
Reden im Plenum
46

In einfachen Worten

Laut Entwurf sind die Preise für Erdöl und Erdölprodukte wegen der militärischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten und der Störung der Schifffahrt in der Straße von Hormus stark gestiegen, teils stärker als die Rohölpreise. Der Entwurf will die sehr häufigen Preisänderungen an Tankstellen begrenzen und den Wettbewerb im Kraftstoffmarkt stärken.

Was sich ändern soll

  • Ein neues Kraftstoffpreisanpassungsgesetz sieht vor, dass Tankstellenbetreiber und die Unternehmen, die über die Preise entscheiden, die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag um 12:00 Uhr erhöhen dürfen, orientiert am bisherigen Modell in Österreich.
  • Preissenkungen sollen weiterhin beliebig oft möglich bleiben, damit der Preiswettbewerb erhalten bleibt.
  • Verstöße gegen das Verbot mehrfacher Preiserhöhungen sollen mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro geahndet werden können, zuständig für den Vollzug sind die Länder, und das Gesetz soll nach einem Jahr überprüft werden.
  • Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll ein neuer Paragraf die Aufsicht über Preismissbrauch im Kraftstoffgroßhandel erleichtern, indem die Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Kartellbehörden umgekehrt wird.
  • Das Verfahren nach sogenannten Sektoruntersuchungen, also umfassenden Marktprüfungen des Bundeskartellamts, soll gestrafft und vereinfacht werden, damit Abhilfemaßnahmen schneller kommen.
  • Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung: Erfasst werden nun alle Otto- und Dieselkraftstoffe, und eine Verordnung der Bundesregierung braucht zusätzlich die Zustimmung des Bundesrates.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf Betreiber öffentlicher Tankstellen und Unternehmen mit Preissetzungshoheit, Raffinerien und der Kraftstoffgroßhandel sowie freie Tankstellen. Außerdem geht es um Autofahrerinnen und Autofahrer sowie Unternehmen, die auf Kraftstoffe angewiesen sind, und um das Bundeskartellamt und die Länder als Vollzugsbehörden.

Was es kostet

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht einmaliger Aufwand, der nicht genau abgeschätzt werden kann, aber 200 000 Euro nicht übersteigen dürfte. Zusätzliche Kosten für Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme entstehen laut Entwurf nicht; erwartet wird ein dämpfender Effekt auf die Preise.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/4744 + 21/4984 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Maßnahmen zur Begegnung der Preisvolatilität an öffentlichen Tankstellen und zur Erhöhung der Preisverlässlichkeit für Verbraucher: Einschränkung der Preiserhöhungsmöglichkeit an Tankstellen für die Kraftstoffe Super E5, Super E10 und Diesel auf ein Mal pro Kalendertag um 12:00 Uhr, Erlaubnis beliebig vieler Preissenkungen, Bußgeldbestimmungen, Evaluierung der Regelung nach einem Jahr; Erleichterung des kartellbehördlichen Vorgehens gegen missbräuchlich überhöhte Preise durch Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Kartellbehörden, Straffung und Vereinfachung des kartellbehördlichen Verfahrens im Nachgang zu Sektoruntersuchungen zur schnelleren und zielgerichteteren Adressierung von strukturellen Wettbewerbsproblemen im Kraftstoffmarkt durch das Bundeskartellamt; Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen (Kraftstoffpreisanpassungsgesetz – KPAnG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung § 29a und Änderung §§ 32f, 47k, 56, 81 sowie 187 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erfassung aller Otto- und Dieselkraftstoffe vom Verbot der täglichen mehrfachen Preiserhöhung, Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu Verordnungen der Bundesregierung, Klarstellungen, redaktionelle Änderungen; Erneute Änderung §§ 1, 2 und 3 Kraftstoffpreisanpassungsgesetz, §§ 47k und 81 sowie zusätzliche Änderung § 82 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

28/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft viele – Betrifft alle Autofahrenden, die an Tankstellen tanken, sowie Tankstellenbetreiber und den Kraftstoffhandel. (erfüllt)28/40

Debatte

25/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 46 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)20/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

10 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 17.03.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/4744 ↗

  2. 19.03.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/65 ↗ · Federführend: Ausschuss für Wirtschaft und Energie · Beschluss: Überweisung

  3. 25.03.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/4984 ↗

  4. 26.03.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 174/26 ↗

  5. 26.03.2026 · Bundesrat

    Plenarantrag

    Antrag 174/1/26 ↗

  6. 26.03.2026 · Bundesrat

    Plenarantrag

    Antrag 174/2/26(neu) ↗

  7. 26.03.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/68 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  8. 26.03.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/68 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

    Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 68. Sitzung · Kraftstoffpreise, Wehrbericht und digitale Gewalt →

    • CDU/CSUJa
    • SPDJa
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENJa
  9. 27.03.2026 · Bundesrat

    Durchgang

    Plenarprotokoll 1063 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses

  10. 27.03.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 174/26(B) ↗

  11. 31.03.2026 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2026, 82 ↗

  12. 01.04.2026

    In Kraft

Themen:Wirtschaft & Industrie

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 21/4744). Methodik