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Gesetz zur Vaterschaftsanfechtung
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
66/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft klar abgegrenzte Gruppen: mutmaßlich leibliche und rechtliche Väter, Mütter und Kinder in Vaterschaftsanfechtungsverfahren sowie die Familiengerichte.
- Eingebracht
- 07.11.2025
- Verkündet
- 31.03.2026
- In Kraft
- 01.04.2026
- Reden im Plenum
- 12
In einfachen Worten
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regeln dazu, wann ein mutmaßlicher leiblicher Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Da die alten Regeln laut Entwurf längstens bis zum 31. März 2026 weitergelten, soll eine Neuregelung die Lücke schließen und einen Wettlauf um die Vaterschaft vermeiden.
Was sich ändern soll
- Laut Entwurf soll die Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater neu ausgerichtet werden und dabei vom Alter des Kindes abhängen: Bei einem volljährigen Kind kommt es auf dessen Widerspruch an, bei einem minderjährigen Kind ist die Anfechtung eingeschränkt, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
- Besteht keine solche Beziehung, soll die Anfechtung wie bisher möglich sein und nur von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abhängen; besteht sie, soll sie nur in besonderen Fallgruppen gelingen, die auf die bisherige Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen abstellen.
- Das Familiengericht soll zusätzlich prüfen, ob der Fortbestand der bisherigen rechtlichen Vaterschaft für das Kindeswohl erforderlich ist, und Kinder sollen in Anfechtungsverfahren häufiger angehört werden.
- Der leibliche Vater soll eine zweite Chance bekommen: Ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Anfechtungsverfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater wegfällt; der Rechtsausschuss empfiehlt hier Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf.
- Während eines laufenden Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Vaterschaft soll niemand anderes die Vaterschaft anerkennen können; zugleich soll der leibliche Vater die Vaterschaft leichter mit Zustimmung aller Beteiligten anerkennen können und eine sogenannte Sperrvaterschaft unattraktiver werden.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf mutmaßlich leibliche Väter, rechtliche Väter, Mütter sowie die betroffenen Kinder, deren Rolle gestärkt werden soll. Hinzu kommen die Familiengerichte, die bislang mangels Maßstäben nicht entscheiden konnten, sowie bereits ausgesetzte Anfechtungsverfahren, für die die Neuregelung ebenfalls gelten soll.
Was es kostet
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen laut Entwurf keine. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen erhöht sich der jährliche Aufwand geringfügig, für die Wirtschaft ändert sich nichts. Für die Justiz der Länder nennt der Entwurf einen Aufwand von insgesamt 15 000 Euro; im Ausschuss wurden die Kosten nicht erörtert.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/2997 + 21/4323 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
66/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft klar abgegrenzte Gruppen: mutmaßlich leibliche und rechtliche Väter, Mütter und Kinder in Vaterschaftsanfechtungsverfahren sowie die Familiengerichte. (erfüllt)16/40
Debatte
19/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 12 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
13 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
07.11.2025 · Bundesrat
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf 642/25 ↗ · Federführend: Rechtsausschuss
01.12.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
04.12.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/47 ↗ · Federführend: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz · Beschluss: Überweisung
17.12.2025 · Bundesrat
Plenarantrag
19.12.2025 · Bundesrat
1. Durchgang
Plenarprotokoll 1060 ↗ · Beschluss: keine Einwendungen
19.12.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
06.01.2026 · Bundestag
Unterrichtung über Stellungnahme des BR
25.02.2026 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
26.02.2026 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/59 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 59. Sitzung · Bundestariftreuegesetz und Infrastruktur-Beschleunigung →
26.02.2026 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/59 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 59. Sitzung · Bundestariftreuegesetz und Infrastruktur-Beschleunigung →
06.03.2026 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 124/26 ↗ · Federführend: Rechtsausschuss
27.03.2026 · Bundesrat
2. Durchgang
Plenarprotokoll 1063 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses
27.03.2026 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
31.03.2026 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
01.04.2026
In Kraft