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Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen

VerkündetBundesregierungVerkündet

Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Menschen, die auf eine Spenderniere warten oder dialysepflichtig sind, Lebendspendewillige sowie Transplantationszentren und beteiligte Stellen.

Eingebracht
07.11.2025
Verkündet
18.05.2026
In Kraft
01.06.2026
Reden im Plenum
15

In einfachen Worten

Laut Entwurf warten in Deutschland weit mehr Menschen auf eine Spenderniere, als Organe zur Verfügung stehen: Ende 2024 waren rund 6 400 Menschen als transplantabel gemeldet, 2 075 Nierentransplantationen wurden durchgeführt, 253 Patientinnen und Patienten auf der Warteliste starben. Die Regeln zur Lebendorganspende, also zur Spende durch lebende Menschen, sollen deshalb mehr als 25 Jahre nach ihrem Inkrafttreten überarbeitet werden. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung.

Was sich ändern soll

  • Der Kreis möglicher Spenderinnen und Spender wird erweitert: Erlaubt werden sollen die sogenannte Überkreuzspende, bei der zwei Paare, die untereinander medizinisch nicht zusammenpassen, ihre Nieren über Kreuz tauschen, sowie die anonyme Spende an eine unbekannte Person.
  • Die bisherige Nachrangigkeit der Lebendspende entfällt, wonach eine Entnahme nur zulässig war, wenn gerade kein passendes Organ einer verstorbenen Person verfügbar ist; damit sollen Transplantationen schon vor Beginn der Dialyse möglich werden.
  • Für die bundesweite Vermittlung passender Paare wird eine eigene Vermittlungsstelle errichtet oder beauftragt, die Transplantationszentren entscheiden über die Aufnahme der Paare und organisieren Entnahme und Übertragung gemeinsam, den Transport koordiniert die Koordinierungsstelle.
  • Der Schutz der Spendenden wird gestärkt: verpflichtende psychosoziale Beratung und Begutachtung vor der Spende, erweiterte Aufklärung über Risiken und Spätfolgen sowie mindestens eine Begleitperson je Transplantationszentrum, die unabhängig durch den gesamten Prozess begleitet.
  • Wer selbst einmal eine Niere gespendet hat und später eine Transplantation braucht, soll bei der Vermittlung einen zusätzlichen Punktwert erhalten; zudem sollen Gewebeeinrichtungen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden, und Spenden von sogenannten Operationsresten sowie die Gewinnung männlicher Keimzellen bei nicht einwilligungsfähigen Personen werden unter bestimmten Bedingungen ermöglicht.

Wen es betrifft

Betroffen sind vor allem Menschen, die auf eine Spenderniere warten oder dialysepflichtig sind, sowie Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden wollen. Hinzu kommen Transplantationszentren, die Koordinierungsstelle, die neue Vermittlungsstelle, die Bundesärztekammer, die nach Landesrecht zuständigen Lebendspendekommissionen und Gewebeeinrichtungen.

Was es kostet

Laut Entwurf entstehen Bund und Ländern jährlich 117 500 Euro für Beihilfe bei der stationären Versorgung von Überkreuzspenden sowie 4 340 Euro für die psychosoziale Beratung; der gesetzlichen Krankenversicherung rund 4,4 Millionen Euro jährlich. Dem stehen laut Entwurf Einsparungen bei der Dialyse gegenüber, in den ersten beiden Jahren mindestens rund 4,6 Millionen Euro und danach mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich. Der Aufwand der Wirtschaft steigt um rund 347 000 Euro jährlich, der der Verwaltung um rund 217 000 Euro jährlich plus einmalig rund 1 185 000 Euro; für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nur wenig.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/3619 + 21/4991 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Erweiterung des Kreises der Organspender und -empfänger sowie Aufbau eines nationalen Programm zur Überkreuzlebendnierenspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren und Ermöglichung einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende: Zulässigkeit einer Lebendorganspende auch bei Existenz eines verstorbenen Spenders, Annahme inkompatibler Organspendepaare und anonymer Nierenspender, Datenübermittlung an eine zentrale Stelle sowie Organisation der Entnahme und Übertragung durch die Transplantationszentren, entsprechende Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Stärkung des Spenderschutzes durch erweiterte Aufklärungspflichten und psychosoziale Beratung, Erweiterung der Spende von Organen und Gewebe in besonderen Fällen, Registeranbindung der Gewebeeinrichtungen u.a.; Änderung und Einfügung versch. §§ Transplantationsgesetz und Folgeänderungen in 7 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 378/24 (GESTA 20. WP M044) in geringfügig geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung der Möglichkeiten von Überkreuznierenspenden und Änderungen zur Erteilung von Auskünften aus dem Register; redaktionelle Bereinigung

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

16/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Menschen, die auf eine Spenderniere warten oder dialysepflichtig sind, Lebendspendewillige sowie Transplantationszentren und beteiligte Stellen. (erfüllt)16/40

Debatte

19/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 15 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

12 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 07.11.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 638/25 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss

  2. 04.12.2025 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 638/1/25 ↗

  3. 19.12.2025 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1060 ↗ · Beschluss: Stellungnahme

  4. 19.12.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 638/25(B) ↗

  5. 14.01.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/3619 ↗

  6. 30.01.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/57 ↗ · Federführend: Ausschuss für Gesundheit · Beschluss: Überweisung

  7. 25.03.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/4991 ↗

  8. 26.03.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/68 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  9. 26.03.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/68 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

    Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 68. Sitzung · Kraftstoffpreise, Wehrbericht und digitale Gewalt →

    • CDU/CSUJa
    • SPDJa
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENJa
    • Die LinkeNein
    • AfDNein
  10. 17.04.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 208/26 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss

  11. 08.05.2026 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1065 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses

  12. 08.05.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 208/26(B) ↗

  13. 18.05.2026 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2026, 143 ↗

  14. 01.06.2026

    In Kraft

Themen:Gesundheit & Pflege

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 638/25). Methodik