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Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes

Gesetz zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes

Im VerfahrenAfDÜberwiesen

Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem die Beschäftigten des Amtes sowie Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes und Menschen, die sich dort beschweren konnten.

Eingebracht
26.02.2026
Reden im Plenum
9

In einfachen Worten

Der Entwurf der AfD-Fraktion will das Amt der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag wieder abschaffen. Laut Entwurf verstärkt dieses Amt ein generelles Misstrauen gegenüber Beschäftigten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag und belastet sie mit zusätzlicher Bürokratie.

Was sich ändern soll

  • Das Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag soll vollständig aufgehoben werden.
  • Damit entfiele das Amt selbst, das laut Entwurf im Wesentlichen entbehrlich ist.
  • Nach Darstellung des Entwurfs würden so Doppelzuständigkeiten bei der Untersuchung von Vorgängen beseitigt.
  • Die Besoldung nach Besoldungsgruppe B 9 samt möglichem Familienzuschlag für dieses Amt würde entfallen.
  • Auch die Stellen in den Referaten des Amtes und die Sachmittel würden wegfallen.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf die oder der Polizeibeauftragte des Bundes sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes, genannt werden vier Beschäftigte im Referat PolB 1, vier im Referat PolB 3 und sieben dauerhaft Beschäftigte im Referat PolB 2. Ebenso betrifft es Polizeibeamte und sonstige Beschäftigte der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie Menschen, die sich bisher beschweren konnten.

Was es kostet

Laut Entwurf entstehen kein Erfüllungsaufwand und keine weiteren Kosten. Für den Bundeshaushalt erwartet der Entwurf erhebliche Einsparungen, darunter allein rund 13.000 Euro im Monat für die Amtsbezüge nach Besoldungsgruppe B 9, dazu Personal- und Sachmittel. Die genaue Höhe der Einsparungen lasse sich nur schätzen.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/4349 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

16/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem die Beschäftigten des Amtes sowie Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes und Menschen, die sich dort beschweren konnten. (erfüllt)16/40

Debatte

15/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 9 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)10/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

0/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (nicht erfüllt)0/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (nicht erfüllt)0/3

Quellen

7/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (nicht erfüllt)0/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (nicht erfüllt)0/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

2 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 26.02.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/4349 ↗

  2. 19.03.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/65 ↗ · Federführend: Innenausschuss · Beschluss: Überweisung

Themen:Innere SicherheitDemokratie & Wahlrecht

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 21/4349). Methodik