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Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes

VerkündetBundesregierungVerkündet

Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Beschäftigte an gemeinnützigen, projektgeförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und deren Träger.

Eingebracht
23.01.2026
Verkündet
27.10.2026
In Kraft
28.10.2026
Reden im Plenum
19

In einfachen Worten

Laut Entwurf steht das deutsche Wissenschaftssystem in einem fortgesetzten internationalen Wettbewerb und ist auf forschungsfreundliche Bedingungen angewiesen. Gemeinnützige Forschungseinrichtungen außerhalb der Universitäten, die vom Bund Geld für einzelne Projekte bekommen, sollen von Regeln befreit werden, die aus Sicht der Bundesregierung hemmen.

Was sich ändern soll

  • Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz soll gezielt erweitert werden, damit das sogenannte Besserstellungsverbot flexibler wird, also die Regel, dass bei öffentlich gefördertem Personal nicht mehr gezahlt werden darf als bei vergleichbaren Beschäftigten des Bundes.
  • Gemeinnützige, projektgeförderte Forschungseinrichtungen sollen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Beschäftigte im wissenschaftsrelevanten Bereich künftig besser bezahlen dürfen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
  • Die höheren Gehälter und Gehaltsbestandteile sollen laut Entwurf aus nichtöffentlichen Mitteln gezahlt werden.
  • Einzelanträge für Ausnahmen vom Besserstellungsverbot sollen entfallen, was der Entwurf als Beitrag zur Entbürokratisierung beschreibt.
  • Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung empfiehlt, den Entwurf in geänderter Fassung anzunehmen; welche Änderungen das sind, geht aus dem vorliegenden Vorblatt nicht hervor.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf vor allem gemeinnützige, projektgeförderte Forschungseinrichtungen außerhalb der Universitäten und die dort beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Beschäftigte im wissenschaftsrelevanten Bereich. Hinzu kommt die Verwaltung auf Bundesebene, die bisher Einzelanträge prüft. Die Wirtschaft ist laut Entwurf von den Regelungen nicht betroffen.

Was es kostet

Laut Entwurf sind keine finanziellen Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht demnach kein Aufwand; auf Bundesebene gibt es geringfügige Belastungen und Entlastungen, die insgesamt nicht erheblich sind. Im Ausschuss wurden die Kosten nicht erörtert.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/4500 + 21/8164 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

16/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Beschäftigte an gemeinnützigen, projektgeförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und deren Träger. (erfüllt)16/40

Debatte

19/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 19 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

13 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 23.01.2026 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 41/26 ↗ · Federführend: Ausschuss für Kulturfragen

  2. 20.02.2026 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 41/1/26 ↗

  3. 06.03.2026 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1062 ↗ · Beschluss: Stellungnahme

  4. 06.03.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 41/26(B) ↗

  5. 12.03.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/4500 ↗

  6. 18.03.2026 · Bundestag

    Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR

    Unterrichtung 21/4784 ↗

  7. 19.03.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/65 ↗ · Federführend: Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung · Beschluss: Überweisung

  8. 23.09.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/8164 ↗

  9. 24.09.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/96 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  10. 24.09.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/96 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

    Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 96. Sitzung · Nachrichtendienstreform, EEG-Novelle und Organspende →

    • CDU/CSUJa
    • SPDJa
    • AfDJa
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENJa
    • Die LinkeNein
  11. 25.09.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 560/26 ↗ · Federführend: Ausschuss für Kulturfragen

  12. 16.10.2026 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1069 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses

  13. 16.10.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 560/26(B) ↗

  14. 27.10.2026 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2026, 319 ↗

  15. 28.10.2026

    In Kraft

Themen:Bildung & Forschung

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 30. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 41/26). Methodik