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Standortfördergesetz
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
64/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Unternehmen am Kapitalmarkt, Start-ups, Fonds, Investoren und Finanzaufsichtsbehörden; Bürgerinnen und Bürger nur mittelbar.
- Eingebracht
- 10.10.2025
- Verkündet
- 09.02.2026
- In Kraft
- 10.02.2026
- Reden im Plenum
- 29
In einfachen Worten
Laut Entwurf soll der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden, damit Unternehmen leichter an Geld für Investitionen kommen. Besonders junge, wachsende Firmen sowie Projekte in Infrastruktur und erneuerbare Energien sollen leichter finanziert werden können.
Was sich ändern soll
- Der Entwurf sieht bessere steuerliche Bedingungen für Wagniskapital vor, etwa bei der Besteuerung von Fonds-Investitionen und bei Gewinnen aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, wenn diese wieder investiert werden.
- Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sollen künftig grundsätzlich unbegrenzt in gewerbliche Wagniskapitalfonds investieren dürfen, und ein rechtssicherer Rahmen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien soll entstehen.
- Bürokratie soll abgebaut werden: Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister bei der Finanzaufsicht BaFin entfällt, bestimmte Bescheinigungen für außerbörsliche Finanzgeschäfte werden auf risikorelevante Unternehmen beschränkt und die Meldepflicht für Millionenkredite wird eingestellt.
- Unternehmen sollen Aktien mit einem Nennwert unter 1 Euro ausgeben dürfen, und Wertpapierprospekte sollen auf Englisch möglich sein, was den EU-weiten Vertrieb erleichtern soll.
- Mehrere EU-Vorgaben zum Kapitalmarkt werden in deutsches Recht umgesetzt, darunter der sogenannte Listing Act, die Überarbeitung der Finanzmarktregeln und ein zentrales europäisches Zugangsportal für Finanzinformationen.
- Der Finanzausschuss empfiehlt zusätzliche Änderungen, unter anderem die Einbeziehung von Sparkassen in Form einer Kapitalgesellschaft in eine körperschaftsteuerliche Regelung, die Umsetzung der EU-Geldtransferverordnung, Regeln für Delisting-Angebote bei Wachstumsmärkten für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Streichung der ursprünglich geplanten Abschaffung von BaFin-Verwahrstellenbescheinigungen.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf vor allem Unternehmen, die sich Geld am Kapitalmarkt beschaffen, insbesondere junge Wachstumsunternehmen und Start-ups, sowie Fonds und Investoren. Hinzu kommen die Finanzaufsicht BaFin, das Bundeszentralamt für Steuern und die Bundesbank. Bürgerinnen und Bürger sind als Anlegerinnen und Anleger sowie über das Preisniveau mittelbar betroffen.
Was es kostet
Laut Entwurf werden Bürgerinnen und Bürger jährlich um 131.670 Euro entlastet (138.600 Fälle zu je 0,95 Euro Sachkosten), die Wirtschaft um 76.130.290,30 Euro pro Jahr, die Verwaltung um 13.733.959,61 Euro pro Jahr. Einmalig entstehen der Wirtschaft 85.758.308,62 Euro durch EU-bedingte Umstellungen und dem Bund 4,7 Millionen Euro. Steuermindereinnahmen sind laut Entwurf nicht bezifferbar; beim Bundeszentralamt für Steuern sinkt der Bedarf ab 2028 um jährlich 373.000 Euro und 2,7 Stellen.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/2507 + 21/3343 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Förderung des Wirtschaftswachstums und Mobilisierung privater Finanzmittel durch umfassende Maßnahmen zur Erleichterung des Finanzierungszugangs für Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarkts und damit auch des Venture-Capital-Ökosystems sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben, Vertriebserleichterungen für Wertpapiere, Verbesserung steuerlicher Rahmenbedingungen, Erleichterung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien, Bürokratieabbau; Umsetzung kapitalmarktrechtlicher EU-Rechtsakte zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion; Änderung von 29 Gesetzen und 13 Rechtsverordnungen, Folgeänderungen in 8 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/790 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 790, 08.03.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2024/791 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L 791, 08.03.2024) ; Verordnung (EU) 2023/2845 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 2845, 27.12.2023) ; Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 2811, 14.11.2024) ; Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23, Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 2809, 14.11.2024 ; L 90190, 28.02.2025 ; Richtlinie (EU) 2024/2810 vom 23.Oktober 10.2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L 2810, 14.11.2024 ; Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L 2864, 20.12.2023 ; L 90411, 15.07.2024) ; Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L 2859, 20.12.2023 ; L 90097, 12.02.2024 ; ABl. L3005, 12.12.2024 ; Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L 2869, 20.12.2023 ; Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 1640, 19.06.2024 Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen betr. Körperschaftsteuerrecht für Sparkassen, Umsetzung der EU-Geldtransferverordnung, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Veröffentlichungen über das einheitliche europäische Zugangsportal (European Single Acess Point – ESAP), Übersendung von Wertpapierhandel-Prüfungsberichten, Handel am KMU Wachstumsmarkt, Einbeziehung der Anlagebedingungen in den Investmentvertrag u.a.; redaktionelle Korrekturen; Änderung von 2 weiteren Gesetzen Bezug: Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150, 09.06.2023, S.1 ; Abl. L 90032, 17.10.2023)
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
64/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Unternehmen am Kapitalmarkt, Start-ups, Fonds, Investoren und Finanzaufsichtsbehörden; Bürgerinnen und Bürger nur mittelbar. (erfüllt)16/40
Debatte
17/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 29 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)17/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
14 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
10.10.2025 · Bundesrat
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf 550/25 ↗ · Federführend: Finanzausschuss
03.11.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
07.11.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/38 ↗ · Federführend: Finanzausschuss · Beschluss: Überweisung
07.11.2025 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
21.11.2025 · Bundesrat
1. Durchgang
Plenarprotokoll 1059 ↗ · Beschluss: Stellungnahme
21.11.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
03.12.2025 · Bundestag
Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
17.12.2025 · Bundestag
Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
17.12.2025 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
19.12.2025 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/51 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
19.12.2025 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/51 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
09.01.2026 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 5/26 ↗ · Federführend: Finanzausschuss
30.01.2026 · Bundesrat
2. Durchgang
Plenarprotokoll 1061 ↗ · Beschluss: Zustimmung
30.01.2026 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
09.02.2026 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
10.02.2026
In Kraft