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Staatsleistungsablösegesetz

Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Im VerfahrenAfDNoch nicht beraten

Betrifft kaum jemanden direkt – Betrifft vor allem Bund, Länder und die betroffenen Kirchen als Empfänger der Staatsleistungen, nicht den Alltag der Bürgerinnen und Bürger.

Eingebracht
07.04.2026
Reden im Plenum
0

In einfachen Worten

Seit 1919 schreibt die Verfassung vor, die historischen Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch ein Gesetz abzulösen, also die laufenden Zahlungen gegen eine Entschädigung endgültig zu beenden. Laut Entwurf ist das bis heute nicht geschehen, obwohl die Länder 2025 nach Haushaltsansätzen rund 657 Millionen Euro jährlich zahlen, überwiegend an katholische und evangelische Kirchen.

Was sich ändern soll

  • Der Entwurf sieht bundeseinheitliche Grundsätze für die Ablösung der Staatsleistungen vor.
  • Der Anwendungsbereich soll laut Entwurf ausschließlich vorkonstitutionelle Staatsleistungen an christliche Religionsgesellschaften erfassen; jüdische Religionsgemeinschaften werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Vorgesehen sind ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Ablösebeträge sowie zulässige Ablöseformen wie Einmalzahlung, gestreckte Zahlung oder Sachleistung.
  • Die Länder sollen verpflichtet werden, die Ablösung innerhalb von fünf Jahren durch rechtsverbindliche Verträge vorzunehmen, die veröffentlicht werden müssen.
  • Beim Bundesinnenministerium soll eine Bund-Länder-Koordinierungsstelle entstehen, dazu eine Schlichtungsstelle für Streitfälle; bisherige Zahlungen gelten bis zur vollständigen Erfüllung der Verträge fort.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die solche Leistungen erhalten, vor allem katholische und evangelische Kirchen. Hinzu kommen die Länder, die die Verträge aushandeln, und der Bund, der sich anteilig an den Ablösebeträgen beteiligt und die Koordinierung übernimmt.

Was es kostet

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand und es entstehen keine Bürokratiekosten. Für Bund und Länder entstehen Belastungen durch die Ablösebeträge, deren Höhe sich erst aus den Verträgen ergibt, sowie ein begrenzter, zeitlich befristeter Verwaltungsaufwand. Nach erfolgter Ablösung entfallen die laufenden Zahlungen dauerhaft, was den Ländern laut Entwurf langfristig Entlastung bringt.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/5212 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

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  • Betrifft kaum jemanden direkt – Betrifft vor allem Bund, Länder und die betroffenen Kirchen als Empfänger der Staatsleistungen, nicht den Alltag der Bürgerinnen und Bürger. (erfüllt)6/40

Debatte

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Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

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Abstimmung

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Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (nicht erfüllt)0/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (nicht erfüllt)0/3

Quellen

7/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (nicht erfüllt)0/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (nicht erfüllt)0/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

1 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 07.04.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/5212 ↗

Themen:Haushalt & SteuernMedien & Kultur

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 21/5212). Methodik