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Rentenniveau- und Mütterrentengesetz

Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

VerkündetBundesregierungVerkündet

Betrifft fast alle – Betrifft alle Rentnerinnen und Rentner sowie alle Beitragszahlenden der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eingebracht
15.08.2025
Verkündet
23.12.2025
In Kraft
01.01.2026
Reden im Plenum
90

In einfachen Worten

Laut Entwurf läuft die bisherige Haltelinie, die das Rentenniveau bei 48 Prozent sichert, mit der Rentenanpassung 2025 aus. Ohne neue Regelung würde das Rentenniveau ab 2026 deutlich sinken und die Renten langsamer steigen als die Löhne; das will die Bundesregierung verhindern und zugleich Kindererziehungszeiten vollständig gleichstellen.

Was sich ändern soll

  • Die Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent soll bis zum Jahr 2031 verlängert werden, damit sich die Renten nicht von der Lohnentwicklung abkoppeln.
  • Die dadurch entstehenden Mehrausgaben der Rentenversicherung soll der Bund aus Steuermitteln erstatten, so dass Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden werden.
  • Für vor 1992 geborene Kinder soll die anrechenbare Kindererziehungszeit um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre steigen, also genauso lang wie für ab 1992 geborene Kinder; die Anrechnung erfolgt pauschal, damit nicht Millionen Renten neu festgestellt werden müssen.
  • Die Untergrenze der sogenannten Nachhaltigkeitsrücklage, also des Finanzpuffers der Rentenversicherung, soll angehoben und die Berechnung der Bundeszuschüsse vereinfacht werden.
  • Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, soll beim bisherigen Arbeitgeber auch wiederholt ohne besonderen Grund befristet weiterarbeiten können; 2029 soll die Bundesregierung Beitragssatz und Bundeszuschuss überprüfen.
  • Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt den Entwurf unverändert; Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf gibt es nicht.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf alle Rentnerinnen und Rentner sowie Beitragszahlende der gesetzlichen Rentenversicherung, besonders Eltern von vor 1992 geborenen Kindern einschließlich Müttern, die bereits eine Kindererziehungsleistung beziehen. Außerdem Menschen, die nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten wollen, und ihre Arbeitgeber. Hinzu kommen Bund, Länder und Kommunen sowie die Rentenversicherungsträger.

Was es kostet

Laut Entwurf entstehen dem Bund durch die Erstattung der Haltelinie ab 2029 rund 3,6 Milliarden Euro, 2030 rund 9,3 Milliarden Euro und 2031 rund 11 Milliarden Euro; für die Kindererziehungszeiten ab 2027 jährlich rund 5 Milliarden Euro, im Jahr 2028 einmalig rund 10 Milliarden Euro, bis 2040 sinkend auf rund 4 Milliarden Euro. Insgesamt steigen die zusätzlichen Bundesmittel auf rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und rund 19,9 Milliarden Euro im Jahr 2040. Für Bürgerinnen und Bürger fällt einmalig Zeitaufwand von rund 137 000 Stunden und Sachaufwand von rund 220 000 Euro an, für die Wirtschaft kein zusätzlicher Aufwand, für Länder und Kommunen einmalig 19,8 Millionen Euro und für die Rentenversicherung einmalig 32 Millionen Euro.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/1929 + 21/3112 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Maßnahmen zur Sicherung des Rentenniveaus, zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten sowie zur Fachkräftesicherung: Verlängerung der bis zum 1. Juli 2025 geltenden Haltelinie von 48 Prozent bis einschließlich zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2031, Vorlage eines Berichts im Jahr 2029 zur Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse; Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre; Regelungen zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung: Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse, Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage auf das 0,3-fache der durchschnittlichen Monatsausgaben, Erweiterung der Berichtspflichten für den jährlichen Rentenversicherungsbericht um die Entwicklung des Sicherungsniveaus; Aufhebung des Anschlussverbots für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze zur Ermöglichung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse beim bisherigen Arbeitgeber, redaktionelle Bereinigungen, Folgeänderungen; Einfügung §§ 154a und 287h, Aufhebung §§ 287a, 287c und 287e sowie Änderung zahlr. §§ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 114 Viertes Buch Sozialgesetzbuch

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

40/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft fast alle – Betrifft alle Rentnerinnen und Rentner sowie alle Beitragszahlenden der gesetzlichen Rentenversicherung. (erfüllt)40/40

Debatte

20/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 90 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)20/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5

Abstimmung

15/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (erfüllt)4/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

14 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 15.08.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 357/25 ↗ · Federführend: Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik

  2. 12.09.2025 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 357/1/25 ↗

  3. 26.09.2025 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1057 ↗ · Beschluss: Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge

  4. 26.09.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 357/25(B) ↗

  5. 01.10.2025 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/1929 ↗

  6. 16.10.2025 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/34 ↗ · Federführend: Ausschuss für Arbeit und Soziales · Beschluss: Überweisung

  7. 03.12.2025 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/3112 ↗

  8. 03.12.2025 · Bundestag

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT

    Bericht 21/3113 ↗

  9. 05.12.2025 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 723/25 ↗ · Federführend: Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik

  10. 05.12.2025 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/48 ↗ · Beschluss: Ablehnung Geschäftsordnungsantrag; Annahme der Vorlage

  11. 05.12.2025 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/48 ↗ · Beschluss: Annahme der Vorlage

    Namentliche Abstimmung

  12. 05.12.2025 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/48 ↗

  13. 19.12.2025 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1060 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses

  14. 19.12.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 723/25(B) ↗

  15. 23.12.2025 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2025, 362 ↗

  16. 01.01.2026

    In Kraft

Themen:Arbeit & AusbildungRente & Soziales

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 357/25). Methodik