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Pflegefachassistenzgesetz

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

VerkündetBundesregierungVerkündet

Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Pflegeassistenz- und Pflegefachkräfte, Auszubildende, Pflegeschulen sowie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser.

Eingebracht
15.08.2025
Verkündet
31.10.2025
In Kraft
01.11.2025
Reden im Plenum
26

In einfachen Worten

Die Ausbildung zur Pflegeassistenz ist bisher in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt, laut Entwurf gibt es 27 verschiedene Ausbildungsgänge. Der Entwurf der Bundesregierung will daraus eine bundesweit einheitliche Ausbildung machen, um angesichts von bis zu 8,2 Millionen pflegebedürftigen Menschen im Jahr 2055 genug Pflegepersonal zu sichern.

Was sich ändern soll

  • Der Entwurf sieht ein eigenständiges, bundesweit einheitliches Berufsbild Pflegefachassistenz mit einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten vor.
  • Die Ausbildung soll generalistisch sein, also den Zugang zu allen Versorgungsbereichen eröffnen und den Wechsel zur vollen Pflegefachausbildung erleichtern.
  • Laut Entwurf sollen Pflegefachassistenzpersonen künftig mehr Aufgaben übernehmen, vor allem in der medizinischen Behandlungspflege, um Pflegefachpersonen zu entlasten.
  • Es soll eine bundesgesetzlich garantierte angemessene Ausbildungsvergütung geben, finanziert über Ausbildungsfonds nach dem Modell des Pflegeberufegesetzes.
  • Übergangsregeln: Bis zum 31. Dezember 2026 begonnene Landesausbildungen können nach altem Recht abgeschlossen werden; die Länder können einmalig Starts bis 31. Dezember 2027 und Abschlüsse bis 31. Dezember 2030 zulassen.
  • Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse wird bundeseinheitlich geregelt.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf angehende und bereits ausgebildete Pflegeassistenzkräfte, Pflegefachpersonen, Pflegeschulen sowie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Im Schuljahr 2022/2023 waren 15.230 Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Länder, Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Statistische Bundesamt und das Bundesinstitut für Berufsbildung.

Was es kostet

Laut Entwurf entstehen pro Ausbildungsjahr Kosten von rund 494 Millionen Euro, davon rund 96 Millionen Euro Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung und rund 67 Millionen Euro Mehrkosten für gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung; die Länder tragen 8,95 Prozent, also rund 44,2 Millionen Euro je Ausbildungsjahr. Beim Statistischen Bundesamt nennt der Entwurf einmalig 62.538 Euro und jährlich 87.300 Euro. Der Entwurf geht davon aus, dass bereits nach wenigen Jahren dauerhafte Einsparungen entstehen, weil Pflegefachassistenzkräfte geringer vergütet werden als dreijährig ausgebildete Pflegefachkräfte. Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung und verweist bei den Kosten auf den ursprünglichen Entwurf.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/1493 + 21/2090 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs sowie Entlastung von Pflegefachpersonen Einführung einer bundeseinheitlichen 18-monatigen generalistischen Pflegeassistenzausbildung: Ablösung bisheriger landesrechtlich geregelter Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson, Verkürzungsmöglichkeiten insbes. bei beruflicher Vorerfahrung, Möglichkeit der Teilzeitausbildung, Zulassungsvoraussetzungen, Pflichteinsätze in der stationären und ambulanten Akut- und Langzeitpflege, angemessene Ausbildungsvergütung, Qualifizierungsmöglichkeiten zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz resp. Berücksichtigung einer abgebrochenen Fachkraft-Qualifikation für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz, Finanzierungsgrundlagen, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme der Pflegefachassistenzausbildung in die Pflegeausbildungsstatistik, Übergangsvorschriften, Gesetzesevaluation zum 31. Dezember 2031, Vorlage von Rahmenlehrplänen und Rahmenausbildungsplänen durch die Fachkommission erstmals bis zum 30. Juni 2026, Folgeänderungen; Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) als Art. 1 der Vorlage, Änderungen in weiteren 6 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, 30.9.2005, S. 22; L271, 16.10.2007, S. 18; L 93, 4.4.2008, S. 28; L 33, 3.2.2009, S. 49; L 305, 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl L, 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist Gutachten zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein bundeseinheitliches Berufsgesetz über die Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung vom 19. Oktober 2023 ; Fachliche Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für die gesetzliche Regelung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung vom 16. Februar 2024 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 427/24 (GESTA 20. WP I019) in erheblich geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung), Einbindung zusätzlicher Ausbildungsträger in die Modellvorhaben der Länder zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung, Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson bei Vorliegen der Voraussetzungen, Möglichkeit einer Ruhensanordnung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, Klarstellungen, redaktionelle Folgeänderung im sozialen Entschädigungsrecht, Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Kindergeld und Kinderzuschlag; Erneute Änderung versch. §§ Pflegefachassistenzgesetz und Pflegeberufegesetz sowie zusätzliche Änderung § 10 Anti-D-Hilfegesetz und § 14 Bundeskindergeldgesetz

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

16/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Pflegeassistenz- und Pflegefachkräfte, Auszubildende, Pflegeschulen sowie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. (erfüllt)16/40

Debatte

17/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 26 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)17/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

16 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 15.08.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 364/25 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss

  2. 08.09.2025 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/1493 ↗

  3. 11.09.2025 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/21 ↗ · Federführend: Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Beschluss: Überweisung

  4. 12.09.2025 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 364/1/25 ↗

  5. 23.09.2025 · Bundesrat

    Plenarantrag

    Antrag 364/2/25 ↗

  6. 26.09.2025 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1057 ↗ · Beschluss: Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge

  7. 26.09.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 364/25(B) ↗

  8. 01.10.2025 · Bundestag

    Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg

    Unterrichtung 21/1940 ↗

  9. 08.10.2025 · Bundestag

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT

    Bericht 21/2091 ↗

  10. 08.10.2025 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/2090 ↗

  11. 08.10.2025 · Bundestag

    Nachträgliche Überweisung

    Plenarprotokoll 21/30 ↗ · Federführend: Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Beschluss: Überweisung

  12. 09.10.2025 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/31 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  13. 09.10.2025 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/31 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  14. 10.10.2025 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 544/25 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss

  15. 17.10.2025 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1058 ↗ · Beschluss: Zustimmung

  16. 17.10.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 544/25(B) ↗

  17. 31.10.2025 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2025, 259 ↗

  18. 01.11.2025

    In Kraft

Themen:Arbeit & AusbildungGesundheit & Pflege

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 364/25 (bes.eilbed.)). Methodik