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Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
69/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Direkt betroffen sind vor allem Krankenhäuser und ihre Träger, Länder, Kommunen sowie Behörden wie der Medizinische Dienst; Patientinnen und Patienten nur mittelbar über die Versorgungsstruktur.
- Eingebracht
- 10.10.2025
- Verkündet
- 14.04.2026
- In Kraft
- 15.04.2026
- Reden im Plenum
- 27
In einfachen Worten
Die 2024 beschlossene Krankenhausreform soll praxistauglicher werden. Laut Entwurf führen die geltenden Regeln in der Anwendung zu bürokratischen Hürden und geben Ländern und Krankenhausträgern noch zu wenig Planungssicherheit, was besonders die Versorgung auf dem Land gefährden könnte.
Was sich ändern soll
- Die Finanzierung des sogenannten Transformationsfonds, mit dem der Umbau der Kliniklandschaft gefördert wird, wird umgestaltet: Laut Entwurf trägt der Bund in den Jahren 2026 bis 2035 zusätzlich 29 Milliarden Euro, während die gesetzliche Krankenversicherung um 25 Milliarden Euro entlastet wird.
- Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen, also den Kategorien, in die Krankenhausbehandlungen eingeteilt werden, sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern werden erweitert.
- Leistungsgruppen, ihre Qualitätskriterien und die Vorgaben zu deren Erfüllung werden überarbeitet.
- Zwischenfristen werden verschoben, insbesondere die Einführung der sogenannten Vorhaltevergütung, also einer Bezahlung allein für das Bereithalten von Angeboten, sowie Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den Leistungsgruppen, jeweils um ein Jahr.
- Hat ein Land bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen zugewiesen, bleibt diese Zuweisung laut Entwurf wirksam und dient als Grundlage der Vergütung.
- Der Nachweis des Insolvenzrisikos durch ein Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers bei Förderanträgen entfällt.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf vor allem Krankenhäuser und ihre Träger, darunter Hochschulkliniken, sowie Länder, Kommunen und der Bund. Hinzu kommen die gesetzliche Krankenversicherung, die Landesplanungsbehörden, das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Medizinische Dienst. Patientinnen und Patienten sind über die angestrebte flächendeckende und wohnortnahe Versorgung betroffen.
Was es kostet
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand. Dem Bund entstehen 2026 bis 2035 Mehrausgaben von 29 Milliarden Euro (2026 bis 2029 jeweils 3,5 Milliarden, 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro), während der gesetzlichen Krankenversicherung eine Belastung von 25 Milliarden Euro erspart bleibt; die Verwaltung des Fonds kostet 2025 1,5 Millionen Euro und danach jährlich 2,7 Millionen Euro aus Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds. Krankenhäuser werden durch einfachere Förderanträge um rund 3 Millionen Euro jährlich entlastet.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/2512 + 21/4527 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Erleichterung der praktischen Umsetzung der Änderungen in der vergangenen Wahlperiode zur qualitativen und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung: Änderung der Regelungen zur Finanzierung des Transformationsfonds, Erweiterung von Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern, Überarbeitung von Leistungsgruppen und deren Qualitätskriterien für Krankenhausbehandlungen, Anpassung von Zwischenfristen insbes. zur Einführung der Vorhaltevergütung und betr. Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den Leistungsgruppen u.a.; Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Fortentwicklung der Krankenhausreform Beschlussempfehlung des Ausschusses: weitreichende Änderungen und Ergänzungen, u.a. betr. Einflussmöglichkeiten der Länder, Verkürzung von Wartezeiten, Transparenz der Behandlungsqualität, Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus, Leistungsgruppen, förderfähige Vorhaben, Pflegesätze und Pflegepersonaluntergrenzen; verlängerte Umsetzungsfristen, Ausnahmeregelungen und Finanzierungsfragen; Änderung von weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
69/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Direkt betroffen sind vor allem Krankenhäuser und ihre Träger, Länder, Kommunen sowie Behörden wie der Medizinische Dienst; Patientinnen und Patienten nur mittelbar über die Versorgungsstruktur. (erfüllt)16/40
Debatte
22/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 27 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)17/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
23 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
10.10.2025 · Bundesrat
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf 554/25 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss
03.11.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
07.11.2025 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
12.11.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/39 ↗ · Federführend: Ausschuss für Gesundheit · Beschluss: Überweisung
19.11.2025 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
21.11.2025 · Bundesrat
1. Durchgang
Plenarprotokoll 1059 ↗ · Beschluss: Stellungnahme
21.11.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
03.12.2025 · Bundestag
Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
04.03.2026 · Bundestag
Änderungsantrag
04.03.2026 · Bundestag
Änderungsantrag
04.03.2026 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
04.03.2026 · Bundestag
Änderungsantrag
04.03.2026 · Bundestag
Änderungsantrag
04.03.2026 · Bundestag
Änderungsantrag
04.03.2026 · Bundestag
Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
06.03.2026 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/63 ↗ · Beschluss: Ablehnung des Änderungsantrags; Ablehnung des Änderungsantrags; Ablehnung des Änderungsantrags; Ablehnung des Änderungsantrags; Ablehnung des Änderungsantrags; Annahme in Ausschussfassung
Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 63. Sitzung · Krankenhausreform-Anpassung und Vermögensteuer-Streit →
06.03.2026 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/63 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
Bundestakt hat diese Debatte analysiert: 63. Sitzung · Krankenhausreform-Anpassung und Vermögensteuer-Streit →
- CDU/CSUJa
- SPDJa
- AfDNein
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENNein
06.03.2026 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 120/26 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss
12.03.2026 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
25.03.2026 · Bundesrat
Plenarantrag
25.03.2026 · Bundesrat
Plenarantrag
27.03.2026 · Bundesrat
2. Durchgang
Plenarprotokoll 1063 ↗ · Beschluss: kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung
27.03.2026 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
14.04.2026 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
15.04.2026
In Kraft