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Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Eingebracht
- 07.07.2025
- Reden im Plenum
- 10
Amtliche Kurzbeschreibung
Regelungen zur Reduzierung der Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Agrokraftstoffen aus Nahrungs- und Futterpflanzen auf die Treibhausgasminderungsquote und zur Stärkung der Kontrollrechte europäischer Behörden bei importierten Biokraftstoffen: schrittweise Senkung der Obergrenze von 4,4 auf 0 Prozent bis 2030 sowie für abfallbasierte Reststoffe auf 1,7 Prozent, sofortiger Stopp der Anrechnung von Sojaöl und Palmöl-Reststoffen, Einführung von Vor-Ort-Kontrollen in Produktionsanlagen, Erhöhung des Anrechnungsfaktors für Elektromobilität auf 4; Änderung §§ 37b und 37d sowie Einfügung § 37i Bundes-Immissionsschutzgesetz, Einfügung § 4b und Änderung §§ 5, 13 und 13a Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen, Änderung §§ 2 und 17 Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote sowie § 12 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Werdegang
4 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
07.07.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
10.07.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/18 ↗ · Federführend: Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit · Beschluss: Überweisung
10.09.2025 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
12.09.2025 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/22 ↗ · Beschluss: Ablehnung der Vorlage