Bundestakt

Gesetze / Verkehr & Infrastruktur / Gesetz

Fünfte Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

VerkündetBundesregierungVerkündet

Betrifft viele – Betrifft alle Führerschein- und Fahrzeughalterinnen und -halter sowie Parkende in Kommunen, also Millionen Autofahrende.

Eingebracht
07.11.2025
Verkündet
18.05.2026
In Kraft
01.07.2026
Reden im Plenum
16

In einfachen Worten

Laut Entwurf der Bundesregierung sollen Fahrzeug- und Führerscheinpapiere digital werden, Kommunen Parkraum digital kontrollieren können und Behörden Daten einfacher austauschen. Zugleich soll Bürokratie abgebaut und die Verkehrssicherheit erhöht werden.

Was sich ändern soll

  • Der Entwurf sieht einen digitalen Führerschein als Ergänzung zum Kartenführerschein vor: Der Kartenführerschein bleibt Voraussetzung, muss beim Fahren aber nicht mehr mitgeführt werden, dafür werden Lichtbild und Unterschrift im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert.
  • Die bisher nur zeitweise mögliche digitale Zulassungsbescheinigung soll zu einer allgemeinen Regelung ausgebaut werden.
  • Für Kommunen soll eine Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumkontrolle geschaffen werden, und Parkbevorrechtigungen sollen über Bewohner hinaus auch für andere Gruppen wie ortsansässige Betriebe oder Handwerker möglich sein.
  • Das Kraftfahrt-Bundesamt soll über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer Auskünfte zu Übereinstimmungsbescheinigungen und Rückrufen erteilen können, da EU-Vorgaben dies ab dem 5. Juli 2026 vorsehen; Umweltbundesamt und Bundesanstalt für Straßenwesen erhalten Zugriff auf Daten des Zentralen Fahrzeugregisters.
  • Der sogenannte Punktehandel, also das Angebot, Behörden über den Fahrer bei Punkteverstößen zu täuschen, soll als Bußgeldtatbestand sanktioniert werden; zudem werden die Begriffe für automatisiertes Fahren an internationale Standards angepasst.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf alle Inhaberinnen und Inhaber von Führerscheinen und Fahrzeugen, Kommunen bei Parkkontrolle und Parkbevorrechtigungen sowie Behörden wie Kraftfahrt-Bundesamt, Umweltbundesamt, Bundesanstalt für Straßenwesen und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Genannt werden außerdem ortsansässige Betriebe und Handwerker als mögliche Nutznießer von Parkbevorrechtigungen.

Was es kostet

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf durch den digitalen Führerschein Aufwand von rund 109 000 Stunden jährlich, für die Wirtschaft kein Aufwand. Beim Bund rechnet der Entwurf mit rund 10 Millionen Euro einmalig und rund 4 Millionen Euro laufend, bei den Ländern mit 142 Millionen Euro einmalig und jährlichen Einsparungen von 8 Millionen Euro für Kommunen, die unter anderem die digitale Parkraumkontrolle nutzen. Hinzu kommen beim Kraftfahrt-Bundesamt Personalkosten von rund 367 000 Euro einmalig und rund 171 000 Euro laufend sowie Sachkosten von 0,28 Millionen Euro einmalig und 5 000 Euro laufend. Im Ausschuss wurden die Kosten laut Beschlussempfehlung nicht erörtert.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/3505 + 21/4979 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Regelungsvorhaben im Straßenverkehrsrecht zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung: Ausbau der temporären digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer allg. Regelung, Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes Dokument zum Kartenführerschein, Ermöglichung der digitalen Parkraumkontrolle, Schaffung einer EU-Vorgaben umsetzende und mit der Datenschutzgrundverordnung konformen Grundlage zur Erteilung von Auskünften durch das Kraftfahrt-Bundesamt aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie Ermöglichung einer FIN-basierten digitalen Auskunft aus der sog. Rückrufdatenbank, Ausweitung der Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) im automatisierten Verfahren auf das Umweltbundesamt und die Bundesanstalt für Straßenwesen, Anpassung der Begrifflichkeiten der "hoch- oder vollautomatisierten" Fahrfunktion an internationale Standards, Schaffung eines Bußgeldtatbestandes zur Verhinderung des sog. Punktehandels, Lockerung der Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen, Klarstellungen, Folgeänderungen, redaktionelle Änderungen; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 2 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen Bezug: Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 und der Richtlinie (EU) 2022/2561 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 (Abl. L 2025/2205, 05.11.2025, S. 1) ; Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151, 14.06.2018, S. 1) Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur digitalen Verwaltung und zum Bürokratieabbau Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 92/25 (GESTA 20. WP J035) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung des Kreises der beim Anwohnerparken potentiell privilegierten Personengruppen, z.B. um Handwerker und Pflegedienste, Reduzierung des technischen Aufwandes bei der Speicherung von Kennzeichen, Erweiterung der Protokollierungsvorschriften bei Videokontrollen, Ausweitung der Sanktionierung des Punktehandels auf den privaten Bereich, Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf sechs Monate, Ermöglichung der freiwilligen Anerkennung des digitalen Führerscheins durch andere Staaten, Berechtigung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Verarbeitung weiterer Informationen für die Erstellung des digitalen Führerscheins und den Betrieb des Anwenderprogramms, übergangsweise Ausstellung des Scheins ohne Lichtbild, Folgeänderung, redaktionelle Korrektur; Annahme einer Entschließung: Vorlage einer fakten- und wissenschaftsbasierten Entscheidungsgrundlage zu Verhaltensregeln und Sanktionen betr. das Führen von Fahrrädern und Pedelecs im Straßenverkehr, insbes. Prüfung der Herabsetzung der Promillegrenze und Einführung eines Bußgeldtatbestands; Anpassung der Straßenverkehrsordnung zur Stärkung des Schutzes von Einsatzkräften: verpflichtende Geschwindigkeitsreduzierungen und Abstandsregeln beim Passieren von Einsatzstellen, Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes; Zusätzliche Änderung § 63 und erneute Änderung versch. §§ Straßenverkehrsgesetz, § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung sowie § 16 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

28/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft viele – Betrifft alle Führerschein- und Fahrzeughalterinnen und -halter sowie Parkende in Kommunen, also Millionen Autofahrende. (erfüllt)28/40

Debatte

19/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 16 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (erfüllt)5/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

17 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 07.11.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 647/25 ↗ · Federführend: Verkehrsausschuss

  2. 08.12.2025 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 647/1/25 ↗

  3. 16.12.2025 · Bundesrat

    Plenarantrag

    Antrag 647/2/25 ↗

  4. 19.12.2025 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Plenarprotokoll 1060 ↗ · Beschluss: Stellungnahme

  5. 19.12.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Stellungnahme 647/25(B) ↗

  6. 07.01.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/3505 ↗

  7. 16.01.2026 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/54 ↗ · Federführend: Verkehrsausschuss · Beschluss: Überweisung

  8. 25.03.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/4979 ↗

  9. 25.03.2026 · Bundestag

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT

    Bericht 21/4982 ↗

  10. 25.03.2026 · Bundestag

    Änderungsantrag

    Änderungsantrag 21/4986 ↗

  11. 26.03.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/68 ↗ · Beschluss: Ablehnung des Änderungsantrags; Annahme in Ausschussfassung; Annahme einer Entschließung

  12. 26.03.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/68 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  13. 17.04.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 212/26 ↗ · Federführend: Verkehrsausschuss

  14. 17.04.2026 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Beschluss zu212/26 ↗

  15. 24.04.2026 · Bundesrat

    Empfehlungen der Ausschüsse

    Empfehlungen 212/1/26 ↗

  16. 08.05.2026 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Plenarprotokoll 1065 ↗ · Beschluss: Zustimmung; Entschließung

  17. 08.05.2026 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 212/26(B) ↗

  18. 18.05.2026 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2026, 142 ↗

  19. 01.07.2026

    In Kraft

Themen:Verkehr & Infrastruktur

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 647/25). Methodik