Gesetze / Gesundheit & Pflege / Gesetz
Pflegekompetenzgesetz
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
76/100
Betrifft viele – Betrifft Millionen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte sowie Eltern, die Kinderkrankentage nutzen.
- Eingebracht
- 15.08.2025
- Verkündet
- 29.12.2025
- In Kraft
- 01.01.2024
- Reden im Plenum
- 39
In einfachen Worten
Laut Entwurf steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen von rund 5,6 Millionen Ende 2023 auf bis zu 8,2 Millionen im Jahr 2055, während zugleich Pflegekräfte fehlen – das Bundesinstitut für Berufsbildung rechnet für 2040 mit einem Bedarf von 150.000 zusätzlichen Pflegekräften. Das Gesetz soll deshalb Pflegefachpersonen mehr eigene Befugnisse geben, Bürokratie abbauen und die Versorgungsstrukturen und Finanzen der Pflegeversicherung entlasten.
Was sich ändern soll
- Pflegefachpersonen sollen künftig neben Ärztinnen und Ärzten eigenverantwortlich mehr Leistungen erbringen dürfen, je nach Qualifikation auch solche, die bisher nur Ärztinnen und Ärzten erlaubt waren; parallel soll ein Projekt die Aufgaben von Pflegefachpersonen genau beschreiben (sogenannter Muster-Scope of Practice).
- Das Pflegerecht soll um Regelungen zu innovativen und quartiernahen Wohnformen ergänzt und die Rolle der Kommunen sowie deren Zusammenarbeit mit den Pflegekassen gestärkt werden; außerdem soll Prävention stärker in den Fokus rücken.
- Verhandlungen über Verträge und Vergütungen zwischen Pflegeeinrichtungen und Kostenträgern sollen schneller und pragmatischer werden, um die Liquidität und Planbarkeit der Einrichtungen zu verbessern.
- Im Krankenversicherungsrecht sind unter anderem eine neue Berechnung von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Verletztengeld für Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland, die Fortschreibung der Kinderkrankentage für das Jahr 2026, Klarstellungen zum ärztlichen Notdienst und eine Frist für Prüfverfahren des Bundesamts für Soziale Sicherung vorgesehen.
- Für mehr IT-Sicherheit soll der Umgang mit dem Praxis- und Institutionsausweis geregelt werden; der Heilberufsausweis als zusätzliche Zugriffsvoraussetzung beim E-Rezept entfällt, und die elektronische Ersatzbescheinigung kann direkt vom Leistungserbringer versendet werden. Zudem wird eine Strafvorschrift im Grundstoffüberwachungsgesetz an geändertes EU-Recht angepasst.
- Der Gesundheitsausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung; die Angaben zu Kosten und Erfüllungsaufwand bleiben gegenüber dem ursprünglichen Entwurf unverändert.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf vor allem Pflegefachpersonen, Pflegeassistenzpersonen und Pflegehilfskräfte sowie Ärztinnen und Ärzte, dazu pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden An- und Zugehörigen. Hinzu kommen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflege- und Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen sowie Kommunen. Auch Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland und Eltern, die Kinderkrankentage nutzen, sind erfasst.
Was es kostet
Dem Bund entstehen laut Entwurf einmalige Kosten von rund 110.000 Euro; der sozialen Pflegeversicherung werden mittelfristig Minderausgaben von rund 328 Millionen Euro jährlich zugeschrieben, den Beihilfeträgern und der privaten Pflege-Pflichtversicherung je rund 11,5 Millionen Euro jährlich. Bürgerinnen und Bürger haben rund 53.000 Euro Aufwand jährlich, dem Entlastungen von etwa 680.000 Stunden und rund 1,5 Millionen Euro gegenüberstehen; die Wirtschaft trägt jährlich etwa 246.000 Euro und einmalig 176.000 Euro bei Entlastungen von rund 98,3 Millionen Euro jährlich. Für die gesetzliche Krankenversicherung nennt der Entwurf je 5 Millionen Euro in den Jahren 2026 und 2027 für ein Modellprojekt, Mehrkosten in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe für die Kinderkrankentage 2026 sowie Einsparungen von rund 18 Millionen Euro alle fünf Jahre und 3 Millionen Euro jährlich.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/1511 + 21/2641 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Umfangreiche Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für professionelle Pfleger und der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, insbes. betr. Befugnis zur Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen, eigenverantwortlich erbrachte Leistungen der ärztlichen Behandlung, Stärkung der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene, Entwicklung von Empfehlungen für einen Muster-Scope of Practice und Mindestanforderungen an Weiterbildungen, Umsetzung und Erweiterung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Stärkung der Rolle der Kommunen und Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken und im Bereich Selbsthilfe, Verfahrensoptimierungen für die Vergütungsverhandlungen bei Pflegeeinrichtungen, pflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen, Beratungen für Pflegebedürftige, digitale Pflegeanwendungen, Entbürokratisierung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, Ärzte im vertragsärztlichen Notdienst, Speicherung von Gesundheitsdaten in der elektronischen Patientenakte, digitale Transformation u.a.; Änderung von 10 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen betr. Legaldefinition und Leistungserbringung durch Pflegefachpersonen, Ersatzpflege bei Verhinderungspflege, Pflegequalität in gemeinschaftlichen Wohnformen, Personalsituation in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Pflegeberufsorganisationen, Kostensenkung bei Krankenkassen, Zugang zur GKV nach dem 55. Lebensjahr, Finanzierung des Innovationsfonds, Weiterbildungsambulanzen, Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds, Identifizierungsverfahren für Versicherte, Telematikinfrastruktur, Qualitätssicherung der Pflegekräftegewinnung aus dem Ausland, finanzielle Stabilisierung der GKV u.a., Folgeänderungen, redaktionelle Anpassungen und Korrekturen; Änderung weiterer 2 Gesetze und 1 Rechtsverordnung Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: zeitlich begrenzte Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel in der Krankenhausvergütung für 2026, damit Begrenzung der Anstiege der Landesbasisfallwerte sowie des Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser auf die durchschnittliche Kostenentwicklung, Ausgleich der Maßnahmen durch Erhöhung der Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts für 2027 Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsverfahren: Zusage der unverzüglichen Anpassung der vereinbarten Regelungen zu psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken in der Pflegesatzverordnung, Beibehaltung des Ziels der kurzfristigen Stabilisierung der Finanzen der GKV bei gleichzeitig hochwertiger Versorgung ohne Vorgriff der Ergebnisse der FinanzKommission Gesundheit, unbegrenzte Refinanzierung der Tarifsteigerungen in Krankenhäusern auch im Jahr 2026 einschließlich Pflegepersonalkosten in der unmittelbaren Patientenversorgung, Beteiligung des Bundes an Transformations- und Reformaufgaben sowie weitere Finanzierungszusagen
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
76/100
Tragweite
28/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft viele – Betrifft Millionen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte sowie Eltern, die Kinderkrankentage nutzen. (erfüllt)28/40
Debatte
17/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 39 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)17/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
25 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
15.08.2025 · Bundesrat
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf 365/25 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss
08.09.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
11.09.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/21 ↗ · Federführend: Ausschuss für Gesundheit · Beschluss: Überweisung
12.09.2025 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
26.09.2025 · Bundesrat
1. Durchgang
Plenarprotokoll 1057 ↗ · Beschluss: Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge
26.09.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
01.10.2025 · Bundestag
Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
09.10.2025 · Bundestag
Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
Unterrichtung 21/2146 ↗ · Federführend: Ausschuss für Gesundheit
05.11.2025 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
05.11.2025 · Bundestag
Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
06.11.2025 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/37 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
06.11.2025 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/37 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
07.11.2025 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 630/25 ↗ · Federführend: Gesundheitsausschuss
12.11.2025 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
20.11.2025 · Bundesrat
Plenarantrag
21.11.2025 · Bundesrat
2. Durchgang
Plenarprotokoll 1059 ↗ · Beschluss: Anrufung des Vermittlungsausschusses
21.11.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
24.11.2025 · Bundestag
Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den BR
17.12.2025 · Bundestag
Vermittlungsvorschlag
19.12.2025 · Bundesrat
Unterrichtung über Beschluss des BT
19.12.2025 · Bundesrat
BR-Sitzung
Plenarprotokoll 1060 ↗ · Beschluss: kein Einspruch
19.12.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
19.12.2025 · Bundestag
Abstimmung über Vermittlungsvorschlag
Plenarprotokoll 21/51 ↗ · Beschluss: Annahme
19.12.2025 · Bundestag
Protokollerklärung/Begleiterklärung zum Vermittlungsverfahren
19.12.2025 · Bundesrat
Protokollerklärung/Begleiterklärung zum Vermittlungsverfahren
29.12.2025 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
01.01.2024
In Kraft