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Petitionsgesetz (PetG)
Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag (PetG)
33/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Menschen, die Petitionen beim Bundestag einreichen, sowie den Petitionsausschuss und zur Amtshilfe verpflichtete Behörden und Gerichte.
- Eingebracht
- 16.12.2025
- Reden im Plenum
- 7
In einfachen Worten
Laut Entwurf ist das geltende Bundesgesetz zu den Befugnissen des Petitionsausschusses von 1975 sehr knapp und regelt die Rechte von Petentinnen und Petenten kaum. Der Entwurf sieht deshalb ein eigenes Petitionsgesetz vor, das die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am politischen Willensbildungsprozess konkretisiert.
Was sich ändern soll
- Der Entwurf sieht ein neues Petitionsgesetz des Bundes vor, das die bisher nur knappen Regelungen ergänzen soll.
- Die Rechte der Petentinnen und Petenten sollen ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und erweitert werden, statt sie nur aus dem Petitionsrecht herzuleiten.
- Die Rechte des Petitionsausschusses sollen erweitert werden.
- Bisher gelten neben dem Gesetz vor allem die Geschäftsordnung des Bundestages und die Verfahrensgrundsätze des Ausschusses, die laut Entwurf im Wesentlichen nur den Ausschuss selbst binden; dies soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
- Dabei soll laut Entwurf die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages gewahrt bleiben, also sein Recht, Arbeitsformen und Verfahren selbst zu gestalten.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf die Bürgerinnen und Bürger, die Petitionen einreichen, also Bitten und Beschwerden an den Bundestag richten. Ebenso betroffen sind der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sowie Gerichte und Behörden, die zur Amtshilfe verpflichtet sind.
Was es kostet
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand. Der Entwurf nennt aber die Möglichkeit, dass mehr Petitionen zu bearbeiten sind und dadurch höhere Personal- und Sachkosten entstehen; eine Bezifferung sei derzeit nicht möglich. Haushaltsausgaben und weitere Kosten sind laut Entwurf nicht ersichtlich.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/3294 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Petitionsberechtigung, Formvorschriften und Verfahrensvorschriften, Befugnisse des Petitionsausschusses, Entscheidung über Petitionen, Berichtspflicht der BRg, Öffentlichkeit und Einrichtung eines Petitionsregisters, Jahresbericht des Petitionsausschusses, unerledigte Petitionen am Ende der Wahlperiode; Aufhebung Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
33/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Menschen, die Petitionen beim Bundestag einreichen, sowie den Petitionsausschuss und zur Amtshilfe verpflichtete Behörden und Gerichte. (erfüllt)16/40
Debatte
10/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 7 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)10/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5
Abstimmung
0/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (nicht erfüllt)0/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (nicht erfüllt)0/3
Quellen
7/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (nicht erfüllt)0/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (nicht erfüllt)0/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
2 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
16.12.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
18.12.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/50 ↗ · Federführend: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung · Beschluss: Überweisung