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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143i)

Im VerfahrenLinkeÜberwiesen
Eingebracht
12.05.2025
Reden im Plenum
8

Amtliche Kurzbeschreibung

Schaffung einer einmaligen Ausnahmeregelung von der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zur möglichen Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen zugunsten der übermäßig verschuldeten Kommunen durch maximal hälftige Übernahme von Schulden der Länder bei Erhalt der grundsätzlichen kompetenzrechtlichen Verantwortung der Länder für die angemessene Finanzausstattung der Kommunen Einfügung Artikel 143i Grundgesetz Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Entlastung hochverschuldeter Kommunen von ihren Altschulden durch eine einmalige gemeinsame Kraftanstrengung des Bundes und der betroffenen Länder Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 59/25 GESTA 20. WP D079

Werdegang

2 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 12.05.2025 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/133 ↗

  2. 22.05.2025 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/7 ↗ · Federführend: Haushaltsausschuss · Beschluss: Überweisung

Themen:Haushalt & Steuern

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 25. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 21/133). Methodik