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Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (CCS)
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
61/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Unternehmen, die CO2 abscheiden, transportieren oder speichern, die Genehmigungsbehörden und Grundstückseigentümer entlang geplanter Leitungen.
- Eingebracht
- 15.08.2025
- Verkündet
- 27.11.2025
- In Kraft
- 28.11.2025
- Reden im Plenum
- 18
In einfachen Worten
Laut Entwurf soll Deutschland bis 2045 unter dem Strich keine Treibhausgase mehr ausstoßen, wofür das Abscheiden, Transportieren und dauerhafte Speichern von Kohlendioxid in tiefen Gesteinsschichten nach Darstellung der Bundesregierung unverzichtbar ist. Das bisherige Gesetz erlaubt Speicher nur zur Erforschung und Demonstration und lässt bei Genehmigungen von Kohlendioxidleitungen rechtliche Unklarheiten, das soll geändert werden.
Was sich ändern soll
- Der Entwurf sieht vor, die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid unter dem Meeresboden im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone auch kommerziell im industriellen Maßstab zu erlauben, wobei Speicherung in Meeresschutzgebieten grundsätzlich nicht zugelassen ist.
- An Land bleibt eine Speicherung laut Entwurf bundesweit ausgeschlossen, mit Ausnahme von Forschungsspeichern; einzelne Bundesländer können die kommerzielle Speicherung auf ihrem Gebiet aber per Landesgesetz zulassen (sogenannte Opt-in-Klausel).
- Für alle Kohlendioxidleitungen soll es ein einheitliches Genehmigungsverfahren geben, das eng an die Regeln des Energiewirtschaftsgesetzes angelehnt wird, inklusive erleichterter Umwidmung von Erdgasleitungen, vorzeitigem Baubeginn in begrenzten Fällen und Enteignungsmöglichkeiten auch für Leitungen, die nicht zu einem Speicher führen.
- Der Rechtsweg wird verkürzt: Für Klagen gegen solche Vorhaben soll in erster Instanz das Oberverwaltungsgericht zuständig sein; zudem wird ein überragendes öffentliches Interesse an Bau und Betrieb von Kohlendioxidleitungen und -speichern festgestellt.
- Der Ausschuss empfiehlt Ergänzungen: zusätzliche Verweise auf das Energiewirtschaftsgesetz, eine Information der Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung, Änderungen bei der Planfeststellung von Nebenanlagen und die Vorgabe, dass neben dem Bundesrat auch der Bundestag der geplanten Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf vor allem Unternehmen, die Kohlendioxid abscheiden, transportieren, nutzen oder speichern wollen, sowie die Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern. Hinzu kommen die Bundesländer, die über eine Speicherung an Land selbst entscheiden können, und über Enteignungsregeln auch Grundstückseigentümer entlang geplanter Leitungen.
Was es kostet
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand. Die Wirtschaft trägt einmalig 5.891.330 Euro und jährlich rund 7.822.000 Euro, davon 77.330 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Die Verwaltung hat einmalig rund 10.388.000 Euro (davon Bund 409.000 Euro) und jährlich rund 2.568.650 Euro (davon Bund 44.760 Euro); weitere Kosten nennt der Entwurf nicht.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/1494 + 21/2594 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Umsetzung von Empfehlungen der Gesetzesevaluation zur Speicherung und Nutzung von Kohlendioxid durch Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von kommerziell betriebenen dauerhaften Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab ausschließlich auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unter Wahrung verbindlicher ökologischer Kriterien und weitreichender Vorkehrungen zugunsten des Meeresumweltschutzes sowie durch Schaffung eines einheitliches Zulassungsregimes für sämtliche Kohlendioxidleitungen, Ermöglichung der Zulassung dauerhafter Speicher auf Landesebene durch landesgesetzliche Regelung, Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für Kohlendioxidspeicher und -leitungen, Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See, Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungsnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus Kohleverfeuerung, Planungsbeschleunigungen und Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch Aktualisierung und Neuaufnahme von Verweisen zu zentralen Verwaltungsverfahren, u.a. betr. Planfeststellungsverfahren, Enteignungen, Umwidmungen von Erdgasleitungen sowie durch neue Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungsnetze und Kohlendioxidleitungen, Klarstellungen zur Zuständigkeit für Genehmigungserteilungen; Umsetzung von EU-Vorgaben zur Kohlendioxid-Injektionskapazität; Änderung verschiedener §§ und Anlage 1 und Einfügung §§ 4a, 4b, 4c und 39a Kohlendioxid-Speicherungsgesetz sowie Änderung des Langtitels, Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz – KSpTG), Folgeänderungen in 4 weiteren Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2024/1735 vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 2024/1735, 28.06.2024, S. 1) Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (BT 20/5145) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 266/24 (GESTA 20. WP E053) in erweiterter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung zur ausschließlichen Regelung von leitungsgebundenem Kohlendioxidtransport, Planfeststellungspflichtigkeit von Vorhaben auch bei unwesentlichen Änderungen zur Ermöglichung des Anzeigeverfahrens, Ermöglichung eines separaten Planfeststellungsverfahrens im Fall einer isolierten Errichtung, Betrieb oder Änderung von Nebenanlagen sowie Feststellung deren überragenden öffentliches Interesses, Ausweitung bestehender Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen auch auf Kohlenstoffdioxidleitungen, Information der Öffentlichkeit durch den Vorhabensträger spätestens mit Antragstellung, Planfeststellung oder Plangenehmigung eines Kohlendioxidspeichers nur bei Gewährleistung des Trinkwasserschutzes, Zustimmungserfordernis des Bundestages zur Ausweitung von Flächen zur dauerhaften CO2-Speicherung im Bereich der AWZ und des Festlandsockels, Übermittlung von Angaben durch die Länder zum aktuellen Stand der Planungen zur dauerhaften Speicherung im jeweiligen Landesgebiet für den Evaluierungsbericht zum Gesetz, redaktionelle Berichtigungen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Erreichung nationaler Klimaziele und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland durch die industrielle Nutzung der CCS/CCU-Technologie, Einbettung in eine Carbon-Management-Strategie (CMS): Begleitung des Aufbaus einer CO2-Infrastruktur, Entwicklung einer nachhaltigen Kohlenstoffkreislaufwirtschaft, Nutzung von CO2 als Wertstoff, Konzentration der Förderung auf schwer und nicht vermeidbare Emissionen, technologie- und sektorenoffene Ausgestaltung, Stärkung natürlicher CO2-Senken; Änderung §§ 4a, 4b und 4c sowie erneute Änderung zahlreicher §§ Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
61/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem Unternehmen, die CO2 abscheiden, transportieren oder speichern, die Genehmigungsbehörden und Grundstückseigentümer entlang geplanter Leitungen. (erfüllt)16/40
Debatte
14/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 18 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
16 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
15.08.2025 · Bundesrat
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf 379/25 ↗ · Federführend: Wirtschaftsausschuss
08.09.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
11.09.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/21 ↗ · Federführend: Ausschuss für Wirtschaft und Energie · Beschluss: Überweisung
15.09.2025 · Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse
26.09.2025 · Bundesrat
1. Durchgang
Plenarprotokoll 1057 ↗ · Beschluss: Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge
26.09.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
08.10.2025 · Bundestag
Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
09.10.2025 · Bundestag
Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
Unterrichtung 21/2146 ↗ · Federführend: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
05.11.2025 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
05.11.2025 · Bundestag
Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
06.11.2025 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/37 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung; Annahme einer Entschließung
06.11.2025 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/37 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
07.11.2025 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 633/25 ↗ · Federführend: Wirtschaftsausschuss
07.11.2025 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
21.11.2025 · Bundesrat
2. Durchgang
Plenarprotokoll 1059 ↗ · Beschluss: Zustimmung
21.11.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
27.11.2025 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
28.11.2025
In Kraft