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1. KGSGÄndG (Änderung des Kulturgutschutzgesetzes)
Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
61/100
Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem den Kunst- und Kulturguthandel, Museen und Sammler, die Kulturgüter ein- oder ausführen, sowie die zuständigen Behörden.
- Eingebracht
- 20.05.2025
- Verkündet
- 22.07.2025
- In Kraft
- 23.07.2025
- Reden im Plenum
- 14
In einfachen Worten
Laut Entwurf soll das Kulturgutschutzgesetz, das den Schutz von Kunst- und Kulturgütern regelt, an neues EU-Recht angepasst werden, insbesondere an die EU-Verordnung 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern. Außerdem sollen Unklarheiten beseitigt werden, die sich bei der Anwendung des Gesetzes gezeigt haben. Eine komplette Überarbeitung hält ein Bericht von 2022 nicht für nötig.
Was sich ändern soll
- Der Entwurf sieht vor, eine zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter festzulegen, wie es die EU-Verordnung verlangt.
- Mehrere Regelungen des Gesetzes sollen an die EU-Verordnung angeglichen werden, etwa durch angepasste Verweise und Klarstellungen, für welche Fälle sie gelten.
- Das Verhältnis zwischen den Regeln zur Einfuhr und zur Sicherstellung von Kulturgut soll klargestellt werden, ebenso die Voraussetzungen, unter denen Kulturgut sichergestellt werden kann.
- Nationales Kulturgut soll künftig nicht mehr nur für fünf, sondern für bis zu zehn Jahre vorübergehend ausgeführt werden können.
- Der Kulturausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung; das Vorblatt der Beschlussempfehlung nennt keine inhaltlichen Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf.
Wen es betrifft
Betroffen sind laut Entwurf Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, die mit Kulturgütern handeln oder diese ein- und ausführen, sowie die Verwaltung, vor allem auf Ebene der Länder.
Was es kostet
Laut Entwurf entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben und keine weiteren Kosten. Der Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger sinkt demnach um fünf Stunden im Jahr, der Aufwand der Wirtschaft um rund 9.000 Euro jährlich und der Aufwand der Länder um rund 2.000 Euro jährlich; für Bund und Kommunen ändert sich nichts. Im Ausschuss wurden die Kosten laut Beschlussempfehlung nicht erörtert.
Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/219 + 21/638 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.
Amtliche Kurzbeschreibung
Anpassung nationaler Bestimmungen an EU-Recht und Beseitigung von in der Anwendung erkannten Unschärfen: Bestimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde als zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter (Übertragung der Aufgabe an die nachgeordnete Kunstverwaltung des Bundes (KVdB) per Erlass); Klarstellung des Regelungsgefüges zwischen den Einfuhrbestimmungen und ihrem Verhältnis zur Sicherstellung, praxisrelevante Anpassungen im Bereich der Sicherstellungen, zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut von 5 auf maximal 10 Jahre; Änderung versch. §§ Kulturgutschutzgesetz Bezug: Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf BT-Drs 20/2018 Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern vom 17. April 2019 (ABl. L 151, 07.06.2019, S. 1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/12350 (GESTA 20. WP O003) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausnahme artenschutzrechtlicher Belange von Rückgabeansprüchen der Herkunftsländer illegal eingeführter Kulturgüter
Bundestakt-Score
Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?
61/100
Tragweite
16/40Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?
- Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem den Kunst- und Kulturguthandel, Museen und Sammler, die Kulturgüter ein- oder ausführen, sowie die zuständigen Behörden. (erfüllt)16/40
Debatte
14/25Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?
- 14 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
- Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5
Abstimmung
11/15Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?
- Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
- Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
- Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3
Quellen
20/20Liegen die amtlichen Dokumente vor?
- Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
- Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6
Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik
Werdegang
8 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.
20.05.2025 · Bundestag
Gesetzentwurf
22.05.2025 · Bundestag
1. Beratung
Plenarprotokoll 21/7 ↗ · Federführend: Ausschuss für Kultur und Medien · Beschluss: Überweisung
25.06.2025 · Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht
26.06.2025 · Bundestag
2. Beratung
Plenarprotokoll 21/14 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
26.06.2025 · Bundestag
3. Beratung
Plenarprotokoll 21/14 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung
27.06.2025 · Bundesrat
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
Gesetzesbeschluss 286/25 ↗ · Federführend: Ausschuss für Kulturfragen
11.07.2025 · Bundesrat
Durchgang
Plenarprotokoll 1056 ↗ · Beschluss: Zustimmung
11.07.2025 · Bundesrat
Beschlussdrucksache
22.07.2025 · Bundesgesetzblatt
Verkündet
23.07.2025
In Kraft