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1. KGSGÄndG (Änderung des Kulturgutschutzgesetzes)

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)

VerkündetUnionSPDVerkündet

Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem den Kunst- und Kulturguthandel, Museen und Sammler, die Kulturgüter ein- oder ausführen, sowie die zuständigen Behörden.

Eingebracht
20.05.2025
Verkündet
22.07.2025
In Kraft
23.07.2025
Reden im Plenum
14

In einfachen Worten

Laut Entwurf soll das Kulturgutschutzgesetz, das den Schutz von Kunst- und Kulturgütern regelt, an neues EU-Recht angepasst werden, insbesondere an die EU-Verordnung 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern. Außerdem sollen Unklarheiten beseitigt werden, die sich bei der Anwendung des Gesetzes gezeigt haben. Eine komplette Überarbeitung hält ein Bericht von 2022 nicht für nötig.

Was sich ändern soll

  • Der Entwurf sieht vor, eine zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter festzulegen, wie es die EU-Verordnung verlangt.
  • Mehrere Regelungen des Gesetzes sollen an die EU-Verordnung angeglichen werden, etwa durch angepasste Verweise und Klarstellungen, für welche Fälle sie gelten.
  • Das Verhältnis zwischen den Regeln zur Einfuhr und zur Sicherstellung von Kulturgut soll klargestellt werden, ebenso die Voraussetzungen, unter denen Kulturgut sichergestellt werden kann.
  • Nationales Kulturgut soll künftig nicht mehr nur für fünf, sondern für bis zu zehn Jahre vorübergehend ausgeführt werden können.
  • Der Kulturausschuss empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung; das Vorblatt der Beschlussempfehlung nennt keine inhaltlichen Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf.

Wen es betrifft

Betroffen sind laut Entwurf Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, die mit Kulturgütern handeln oder diese ein- und ausführen, sowie die Verwaltung, vor allem auf Ebene der Länder.

Was es kostet

Laut Entwurf entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben und keine weiteren Kosten. Der Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger sinkt demnach um fünf Stunden im Jahr, der Aufwand der Wirtschaft um rund 9.000 Euro jährlich und der Aufwand der Länder um rund 2.000 Euro jährlich; für Bund und Kommunen ändert sich nichts. Im Ausschuss wurden die Kosten laut Beschlussempfehlung nicht erörtert.

Zusammengefasst aus dem Vorblatt von Drucksache 21/219 + 21/638 – so beschreiben die Initiatoren ihr Vorhaben. Redaktionell geprüft.

Amtliche Kurzbeschreibung

Anpassung nationaler Bestimmungen an EU-Recht und Beseitigung von in der Anwendung erkannten Unschärfen: Bestimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde als zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter (Übertragung der Aufgabe an die nachgeordnete Kunstverwaltung des Bundes (KVdB) per Erlass); Klarstellung des Regelungsgefüges zwischen den Einfuhrbestimmungen und ihrem Verhältnis zur Sicherstellung, praxisrelevante Anpassungen im Bereich der Sicherstellungen, zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut von 5 auf maximal 10 Jahre; Änderung versch. §§ Kulturgutschutzgesetz Bezug: Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf BT-Drs 20/2018 Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern vom 17. April 2019 (ABl. L 151, 07.06.2019, S. 1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 20/12350 (GESTA 20. WP O003) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausnahme artenschutzrechtlicher Belange von Rückgabeansprüchen der Herkunftsländer illegal eingeführter Kulturgüter

Bundestakt-Score

Wie stark betrifft dich das Gesetz – und wie gut lässt sich nachvollziehen, wie es entstanden ist?

Tragweite

16/40

Wie viele Menschen betrifft das Gesetz direkt?

  • Betrifft bestimmte Gruppen – Betrifft vor allem den Kunst- und Kulturguthandel, Museen und Sammler, die Kulturgüter ein- oder ausführen, sowie die zuständigen Behörden. (erfüllt)16/40

Debatte

14/25

Wie intensiv hat der Bundestag darüber geredet?

  • 14 Redebeiträge im Bundestag (erfüllt)14/20
  • Debatte von Bundestakt analysiert (nicht erfüllt)0/5

Abstimmung

11/15

Ist abgestimmt – und ist nachvollziehbar, wer wie gestimmt hat?

  • Bundestag hat abschließend abgestimmt (erfüllt)8/8
  • Namentliche Abstimmung – jede Stimme öffentlich (nicht erfüllt)0/4
  • Bundesrat hat abschließend beraten (erfüllt)3/3

Quellen

20/20

Liegen die amtlichen Dokumente vor?

  • Gesetzentwurf mit Begründung (erfüllt)7/7
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (erfüllt)7/7
  • Verkündet im Bundesgesetzblatt (erfüllt)6/6

Der Score sagt nichts darüber, ob ein Gesetz gut oder schlecht ist. Die Tragweite schlägt eine KI nach festen Stufen vor, die Redaktion prüft jede Einstufung; alles andere zählt, was das Dokumentationssystem des Bundestages und unsere Analysen belegen. Methodik

Werdegang

8 Stationen in Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Originaldokument.

  1. 20.05.2025 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Gesetzentwurf 21/219 ↗

  2. 22.05.2025 · Bundestag

    1. Beratung

    Plenarprotokoll 21/7 ↗ · Federführend: Ausschuss für Kultur und Medien · Beschluss: Überweisung

  3. 25.06.2025 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Beschlussempfehlung und Bericht 21/638 ↗

  4. 26.06.2025 · Bundestag

    2. Beratung

    Plenarprotokoll 21/14 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  5. 26.06.2025 · Bundestag

    3. Beratung

    Plenarprotokoll 21/14 ↗ · Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

  6. 27.06.2025 · Bundesrat

    Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT

    Gesetzesbeschluss 286/25 ↗ · Federführend: Ausschuss für Kulturfragen

  7. 11.07.2025 · Bundesrat

    Durchgang

    Plenarprotokoll 1056 ↗ · Beschluss: Zustimmung

  8. 11.07.2025 · Bundesrat

    Beschlussdrucksache

    Beschluss 286/25(B) ↗

  9. 22.07.2025 · Bundesgesetzblatt

    Verkündet

    BGBl I 2025, 167 ↗

  10. 23.07.2025

    In Kraft

Themen:Medien & Kultur

Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Bundestages, Stand 28. Oktober 2026. Zustimmungsbedürftigkeit: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 21/219). Methodik